Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Reinigungsleistungen, Graffitientfernungen, Container-/Entsorgungsleistungen und allgemeine Dienstleistungen

Stand: Juni 2020

§ 1 Geltungsbereich, Angebot, Vertragsschluss

  1. Diese AGB gelten für alle Verträge über Reinigungsleistungen, Graffitientfernung, Entsorgung und allgemeine Dienstleistungen, z. B. Entrümpelungen zwischen dem Auftragnehmer (FFR) und dem Auftraggeber. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil.
  2. Änderungen dieser AGB teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber in Textform mit. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen sechs Wochen nach Mitteilung in Textform widerspricht. Widerspricht er, steht dem Auftragnehmer ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 10 Ziffer 2 zu.
  3. Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten ist.

§ 2 Vertragsgegenstand

Soweit zwischen den Parteien nicht anders vereinbart, beinhalten die Leistungen des Auftragnehmers Folgendes:

2.1 Reinigungsleistung

2.1.1 Der Auftragnehmer führt die Reinigungsleistung durch und stellt hierfür die erforderlichen Maschinen, Geräte und Materialien.
2.1.2 Der Auftragnehmer übernimmt mit dem Auftrag nicht die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten des Auftraggebers bzw. des Grundstückeigentümers.

2.2 Graffitientfernung

2.2.1 Der Auftragnehmer führt die Graffitientfernung durch und stellt hierfür die erforderlichen Maschinen, Geräte und Materialien.
2.2.2 Es werden ausschließlich die vom Auftraggeber benannten Verschmutzungen, Graffitis entfernt. Eine komplette Reinigung der Flächen im Sinne einer Fassadenreinigung ist nicht Gegenstand des Vertrages, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Eventuell auftretende Farbunterschiede/Schattierungen an der Fassade, die durch die Graffitientfernung entstehen können, weil mit der Graffitientfernung der Untergrund gereinigt wird, stellen keinen Mangel dar. In der Regel dunkeln diese Flächen durch Umwelteinflüsse innerhalb einiger Zeit nach.

2.3 Container-/Entsorgungsleistungen

2.3.1 Leistung:

  • die Bereitstellung von Behältern der im Vertrag festgelegten Art, Größe und Anzahl zum Einlegen und Sammeln der im Vertrag bestimmten zu entsorgenden Stoffe;
  • das Abholen der Behälter und der Stoffe sowie den Transport zur Verwertungs- / Beseitigungsanlage;
  • die ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Verwertung/Beseitigung der im Vertrag festgelegten Abfälle;
  • die Dokumentation der gesetzeskonformen und ordnungsgemäß erfolgten Verwertung / Beseitigung.

2.3.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet,

  • die Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme und ordnungsgemäße Erbringung der Leistung durch den Auftragnehmer zu schaffen bzw. einzuhalten;
  • die zu entsorgenden Stoffe richtig zu deklarieren;
  • den Auftragnehmer in Textform zu unterrichten, wenn und soweit sich die Zusammensetzung der zu entsorgenden Stoffe ändert. Auf Anforderung des Auftragnehmers hat er eine neue Analyse (z. B. Abfallanalyse mit Inhaltswertanalyse und Chlorgehaltsbestimmung) vorzulegen;
  • alle notwendigen und sachdienlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, auch nach Durchführung der Leistung des Auftragnehmers (z. B. für eine ordnungsgemäße Abrechnung, ggfs. Erstattung einer etwaig nachträglich erhobenen Umsatzsteuer gegen Nachweis);
  • dem Auftragnehmer auf Verlangen die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Leistung zu bestätigen. Besteht darüber hinaus eine Nachweispflicht über die Entsorgung, muss der Auftraggeber den Nachweis unter Verwendung der vom Auftragnehmer hierfür vorgesehenen Formbelege oder im Wege des elektronischen Abfallnachweisverfahrens führen.
  • Anschlüsse für Strom und Wasser auf eigene Kosten bereitzustellen

Verletzt der Auftraggeber seine Pflichten gemäß Ziffer 2.3.2, ist der Auftragnehmer unbeschadet weiterer Rechte und Ansprüche berechtigt, die Annahme der Stoffe zu verweigern, diese ggfs. zurückzuführen und / oder Ersatz der Mehrkosten, die ihm durch die ordnungsgemäße Verwertung / Beseitigung entstehen, zu verlangen.

2.4 Allgemeine Dienstleistungen (beispielsweise Entrümpelung)

Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus dem Angebot des Auftragnehmers.

§ 3 Strom- und Wasseranschlüsse

Soweit nichts anderes vereinbart, sind die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lagerplätze und Anschlüsse (z. B. Strom, Wasser) vom Auftraggeber am Einsatzort unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

§ 4 Untersuchungs- und Rügepflicht / Abnahme

Der Auftraggeber hat Mängel hinsichtlich der Leistung binnen 48 Stunden dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen. Unabhängig von einer ausdrücklichen Abnahme gilt die Leistung als abgenommen, wenn eine Rüge nicht unverzüglich, spätestens innerhalb zwei Arbeitstagen nach Ausführung, schriftlich angezeigt wurde.

§ 5 Weisungsrecht und Unterauftragnehmer

  1. Der Auftragnehmer bestimmt aufgrund seiner Fachkenntnis die Art und Weise der Ausführung selbst. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den ausführenden Mitarbeitern unmittelbar Anweisung zu erteilen oder sie, auch nicht vorübergehend, für eigene Zwecke einzusetzen.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch zuverlässige Dritte zu bewirken.

§ 6 Preise und Preisanpassungen

  1. Ist der Auftragnehmer Verbraucher, sind die vereinbarten Preise Bruttopreise; ist er Unternehmer, sind die vereinbarten Preise Nettopreise, die der Auftragnehmer zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen hat. Der Preis ergibt sich aus dem Angebot des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart.
  2. Verändern sich die der Kalkulation der Vergütung zugrunde liegenden Kosten, ist der Vertrag den Veränderungen anzupassen. Diesem Anpassungsverlangen kann der Auftraggeber binnen 2 Wochen schriftlich widersprechen. Hierauf weist der Auftragnehmer bei Mitteilung des Änderungsverlangens hin. Unterlässt der Auftraggeber den fristgemäßen Widerspruch, ist die neue Vergütung zum im Anpassungsschreiben angegebenen Termin wirksam. Widerspricht der Auftraggeber fristgerecht, steht dem Auftragnehmer ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 10 Ziffer 2 zu. Ansprüche des Auftraggebers aufgrund der Ausübung des Sonderkündigungsrechts sind ausgeschlossen.
  3. Ist die vertraglich vereinbarte Leistung des Auftragnehmers infolge von Gesetzesänderungen, Änderungen von untergesetzlichen Regelungen und Satzungen sowie behördlichen Anforderungen nicht mehr zulässig, und ändert sich dadurch die Leistungserbringung und die Vergütungshöhe, so gilt § 6 Abs. 2.
  4. Die abzurechnende Einsatzzeit bei Abrechnung nach Aufwand beginnt mit der Abfahrt zum Einsatzort und endet nach Rückkehr. Verwiegung und Abladung gelten als Einsatzzeit.

§ 7 Zahlungsmodalitäten

  1. Die vereinbarten Preise sind 14 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
  2. Bei Zahlungsverzug stehen dem Auftragnehmer Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu.
  3. Ist der Auftraggeber Verbraucher, kann der Auftragnehmer ihm jede Mahnung ab der zweiten mit EUR 2,50 in Rechnung stellen; ist er Unternehmer, mit EUR 40,00. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
  4. Ist Zahlung mittels Lastschrift vereinbart, erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein verbindliches Lastschriftmandat. Die Frist zwischen Rechnungsdatum (Vorabinformation) und Belastungsdatum beträgt mindestens fünf Geschäftstage.

§ 8 Stornierung vor Auftragsdurchführung

  1. Der Auftraggeber hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen schriftlich zu stornieren.
    Bei Verträgen mit Preispauschale gilt: Sollten Aufträge vom Auftraggeber storniert werden aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so werden die vom Auftragnehmer bis dahin erbrachten Leistungen abgerechnet. Sollte ein Auftrag zur Reinigung einen Tag vor oder am Tag der Leistungserbringung vom Auftraggeber aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, storniert werden, so ist der Auftraggeber verpflichtet, 40 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Für die Ermittlung des Zeitpunkts der Stornierung ist der Zugang des Kündigungs-/Absageschreibens beim Auftragnehmer maßgeblich. Die Schadensersatzverpflichtung entfällt insoweit, als der Auftraggeber nachweist, dass dem Auftragnehmer kein Schaden oder ein Schaden in geringerer Höhe entstanden ist.
  2. Bei Abrechnung auf Stundenbasis wird im Fall der Stornierung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 EUR fällig.

§ 9 Haftung des Auftragnehmers

  1. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – gleich aus welchem Rechtsgrund – haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz.
  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung das Erreichen des mit dem Abschluss des Vertrages verfolgten Zwecks erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
  3. Der Auftragnehmer haftet in den Fällen einfacher Fahrlässigkeit nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und / oder Mangelfolgeschäden.
  4. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
  5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Des Weiteren gelten sie nicht bei arglistigem Verschweigen, bei einer vom Auftragnehmer ausnahmsweise übernommenen Garantie oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz. Sie gelten außerdem nicht, soweit die Schäden dem Grunde und der Höhe nach durch die Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers gedeckt sind.
  6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer jeden Schaden sofort mitzuteilen, damit der Auftragnehmer ihn seiner Versicherung melden kann.

§ 10 Vertragsdauer und Kündigung

  1. Die Laufzeit des Vertrages beträgt ein Jahr, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart. Die Laufzeit verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn der Vertrag nicht mindestens zwei Monate vor Ablauf gekündigt wird.
  2. Im Fall des Widerspruchs des Auftraggebers gegen eine Anpassung der AGB und / oder der Preise ist der Auftragnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Widerspruchs berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende zu kündigen (Sonderkündigungsrecht).
  3. Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer ist insbesondere dann gegeben, wenn der Auftraggeber eine vertragliche Pflicht verletzt und nicht innerhalb einer ihm vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zum vertragsgemäßen Verhalten zurückkehrt.
  4. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 11 Höhere Gewalt

Die Pflichten des Auftragnehmers ruhen, solange die Erbringung der Leistung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt, sonstige Umstände wie Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen) wesentlich erschwert oder unmöglich ist. Fällt das Thermometer in den Wintermonaten unter null Grad, können wasserführende Kehrmaschinen nicht eingesetzt werden. Die Minustemperaturen lassen das Wasser in den Schläuchen gefrieren und somit ist der Einsatz der Maschine nicht möglich. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer in diesem Fall von allen Ansprüchen Dritter wegen Nichtleistung aufgrund höherer Gewalt frei.

§ 12 Datenschutz

Die im Rahmen des Vertrages vom Auftraggeber erhobenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich zum Zwecke der Durchführung des Vertrags verarbeitet. Empfänger der Daten sind die Mitarbeiter des Auftragnehmers, die die Daten zur Auftragsdurchführung benötigen, sowie Subunternehmer, sollten sie mit der Erbringung der Winterdienstleistungen beauftragt werden. Die Daten werden weder an ein Drittland noch an eine internationale Organisation übermittelt. Verantwortlich ist die FFR GmbH, Ferdinand-Porsche-Str. 21, 60386 Frankfurt am Main, Telefon: 0800-2008007-79, Fax: 069-20171-3001, E-Mail: service@ffr.de. Die Daten werden nach Ablauf des Vertrages und der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht. Weitere Informationen zum Datenschutz und zu den Rechten des Auftraggebers sind auf der Website www.ffr.de/Datenschutz.kundeninformation einsehbar.

§ 13 Widerrufsrecht

  1. Ist der Auftraggeber Verbraucher und hat er den Vertrag mit dem Auftragnehmer im Wege des Fernabsatzes oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, steht ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung ein Widerrufsrecht zu.
  2. Macht er von seinem Widerrufsrecht nach Ziffer 1 Gebrauch, hat er, wenn ihm Waren geliefert wurden die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen.
  3. Im Übrigen gelten für das Widerrufsrecht die Regelungen, die im folgenden Absatz wiedergegeben sind:
    Der Auftragnehmer hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufungsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss er den Auftragnehmer, die FFR GmbH, Ferdinand-Porsche-Str. 21, 60386 Frankfurt am Main, Telefon:0800-2008007-79, Fax: 069-20171-3001, E-Mail: services@ffr.de mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

Der Auftraggeber kann dafür das unter www.ffr.de/widerrufsformular hinterlegte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Auftraggeber die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.

Folgen des Widerrufs
Wenn der Auftraggeber den Vertrag widerruft, hat der Auftragnehmer alle Zahlungen, die er von dem Auftraggeber erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Auftraggeber eine andere Art der Lieferung als die von dem Auftragnehmer angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags bei dem Auftragnehmer eingegangen ist.

Für diese Rückzahlung verwendet der Auftragnehmer dasselbe Zahlungsmittel, das der Auftraggeber bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Auftraggeber wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Hat der Auftraggeber verlangt, dass die Dienstleistungen / Werkleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so hat er dem Auftragnehmer einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber den Auftragnehmer von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichtet, bereits erbrachten Dienstleistungen / Werkleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen / Werkleistungen entspricht.

Erlöschen des Widerrufsrechts
Das Widerrufsrecht erlischt gemäß § 356 Abs. 4 BGB bei einem Werkvertrag, wenn

  • Der Auftragnehmer die Werkleistung vollständig erbracht hat;
  • und mit der Ausführung der Werkleistung erst begonnen hat, nachdem der Auftraggeber dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat, mit der Ausführung der Werkleistung zu beginnen;
  • und gleichzeitig der Auftraggeber seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer verliert.

§ 14 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, einschließlich dieser AGB, sind schriftlich zu fassen.
  2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages, einschließlich dieser AGB, unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Gleiches gilt für eine Vertragslücke.
  3. Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
  4. Die EU-Kommission hat eine Plattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Verbrauchern (OS-Plattform) errichtet. Die OS-Plattform ist unter  Externer Link zu https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home.show&lng=DE erreichbar. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an einem Verfahren zur Alternativen Streitbeilegung einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und tut dies derzeit auch nicht.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Schnee- und Eisbeseitigung (AGB)

Stand: Februar 2022

§ 1 Geltungsbereich

  1. Soweit zwischen den Parteien (FFR als Auftragnehmer und dem Auftraggeber) nicht anders vereinbart, gelten diese AGB. Soweit im Vertrag einschließlich dieser AGB nicht anders bestimmt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Die AGB des Auftraggebers oder Dritter finden nur insoweit Anwendung, wie der Auftragnehmer sie im Einzelfall schriftlich ausdrücklich anerkannt hat.
  3. Ist eine Anpassung dieser AGB erforderlich, um eine nachträgliche, nicht durch den Auftragnehmer veranlasste oder beeinflussbare, unvorhersehbare Störung des Äquivalenzverhältnisses in nicht unbedeutendem Maße zu beheben, ist der Auftragnehmer berechtigt, Änderungen einzelner Bestimmungen der AGB in erforderlichem Umfang vorzunehmen. Änderungen dürfen das ursprüngliche Äquivalenzverhältnis des Vertrags nicht zum Nachteil des Auftraggebers verändern.Eine Änderung gilt als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen vier Wochen nach Mitteilung in Textform widerspricht. Widerspricht er, steht dem Auftragnehmer ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 8 Ziffer 5 zu. Auf das Widerspruchsrecht und die Folgen eines Widerspruches weist der Auftragnehmer in seiner Mitteilung hin. 

§ 2 Leistungen des Auftragnehmers bei der Schnee- und Eisbeseitigung

  1. Soweit zwischen den Parteien nicht anders vereinbart, beinhalten die Schnee- und Eisbeseitigungsleistungen des Auftragnehmers Folgendes: Der Auftragnehmer wird in der Zeit vom 1. November bis 15. April („Reinigungszeitraum“) gemäß den zeitlichen, räumlichen und ggf. weiteren Vorgaben der jeweiligen städtischen Satzung die vom Auftraggeber im Vertrag genannten Grundstücke („Vertragsgrundstück“) von Schnee und Eis befreien („Reinigung“) und bei Winterglätte mit abstumpfenden Stoffen bestreuen.
  2. Der tatsächliche Leistungsbeginn und das Leistungsende orientieren sich an der Wettersituation.
  3. Die Leistungen des Auftragnehmers umfassen nicht:
    • die Schneeabfuhr und die Beseitigung des Streugutes;
    • die Reinigung von Flächen, die nicht zugänglich sind;
    • die erneute Reinigung von Vertragsgrundstücken, die nach Bearbeitung durch den Auftragnehmer durch Dritte gesäubert (und dabei insbesondere von Streumaterial befreit) wurden, oder bei denen es zu unvorhersehbarer Eisbildung kommt;
    • die Entfernung von Eis, Schnee und Schmelzwasser, das von anderen als den Vertragsgrundstücken auf das vertragsgemäß gereinigte Grundstück einwirkt;
    • die Beseitigung von Eis, das sich auf Grund Gefrierens von Tauwasser nach Bearbeitung durch den Auftragnehmer auf dem Grundstück bildet;
    • die Reinigung von Schnee, der nach vertragsgemäßer Reinigung von umliegenden Dächern oder Bäumen auf das Vertragsgrundstück herabfällt;
    • die Entfernung von Schnee der durch Verkehrsteilnehmer auf bereits vertragsgemäß gereinigte Flächen geschoben wird.
  4. Über die zeitliche Ausführung der Arbeiten entscheidet ausschließlich der Auftragnehmer (unter Berücksichtigung der Ortssatzung). Bei Dauerschneefall und Dauereisregen, auch wenn diese kurzzeitigen Unterbrechungen unterliegen, 
    entscheidet der Auftragnehmer über den zweckmäßigen Zeitpunkt des Winterdiensteinsatzes. Das Ende des Schneefalls oder des Eisregens kann in Anlehnung an die jeweilige Ortssatzung abgewartet werden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistungen auch in der nächtlichen Ruhezeit auszuführen.
  5. Der Auftraggeber hat keinen Einfluss auf die Art der verwendeten Mittel zum Auftauen und Abstumpfen.

§ 3 Weisungsrecht und Unterauftragnehmer

  1.  Die die Reinigung durchführenden Mitarbeiter des Auftragnehmers bestimmen aufgrund ihrer Fachkenntnis die Art und Weise der Ausführung selbst.
  2. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den ausführenden Mitarbeitern unmittelbar 
    Anweisung zu erteilen oder sie, auch nicht vorübergehend, für eigene Zwecke 
    einzusetzen.

§ 4 Preise und Preisanpassungen

 

  1. Ist der Auftraggeber Verbraucher, sind die vereinbarten Preise Bruttopreise; ist er Unternehmer, sind die vereinbarten Preise Nettopreise, die der Auftraggeber zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen hat.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten Preise um die Erhöhung der Gesamtkosten zu erhöhen, wenn sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Kostenfaktoren, wie z.B. Lohn-, Material- oder Energiekosten im Vergleich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. der letzten Preisanpassung derart erhöht haben, dass sie nicht durch Senkung maßgeblicher Kostenfaktoren in anderen Bereichen ausgeglichen werden und dies zu einer Erhöhung der Gesamtkosten um mindestens 3 % geführt hat. 
  3. Ist der Auftraggeber Unternehmer, gilt die Preiserhöhung als genehmigt, wenn er nicht binnen vier Wochen nach Mitteilung in Textform widerspricht. Widerspricht er, steht dem Auftragnehmer ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 8 Ziffer 5 zu.
  4. Ist der Auftraggeber Verbraucher, kann er den Vertrag bei einer Preiserhöhung binnen vier Wochen ab Mitteilung der Erhöhung fristlos kündigen. Hierauf weist der Auftragnehmer bei der Mitteilung hin.
  5. Die geänderten Preise gelten mit Wirkung ab dem 1. des Kalendermonats, der auf die Mitteilung folgt, frühestens aber vier Wochen nach Mitteilung.
  6. Ist der Auftraggeber Verbraucher, gelten die geänderten Preise abweichend von Ziffer 4 mit Wirkung ab dem 1. des Kalendermonats, der auf den Ablauf der Kündigungsfrist folgt. Hierauf weist der Auftragnehmer bei der Änderungsmitteilung hin.

§ 5 Zahlungsmodalitäten

  1. Der für einen Reinigungszeitraum vereinbarte Preis ist in zwei Raten – anteilig – zu zahlen. Die erste Rate ist zur Zahlung fällig 10 Tage nach Rechnungsstellung, die bei Vertragsschluss erfolgt. Die zweite Rate ist zur Zahlung fällig am 10. Januar des Folgejahres. Für die darauffolgenden Jahre sind – unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungstellung - die erste Rate zur Zahlung am 1. Oktober und die zweite Rate am 10. Januar des Folgejahres fällig.
  2. Sollte der Vertrag nach dem 1. Oktober geschlossen werden, ist der gesamte 
    vereinbarte Preis zehn Tage nach Rechnungstellung zur Zahlung fällig. Die 
    Rechnungstellung erfolgt bei Vertragsschluss.
  3. Ist der Auftraggeber im Verzug, kann der Auftragnehmer Mahnentgelte in Rechnung stellen. Ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt dieses für jede Mahnung EUR 2,50. Ist der Auftraggeber Unternehmer, beträgt dieses EUR 40,00. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren, dem Auftragnehmer der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
  4. Ist Zahlung mittels Lastschrift vereinbart, erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein Lastschriftmandat. Die Frist zwischen Rechnungsdatum (Vorabinformation) und Belastungsdatum beträgt mindestens fünf Geschäftstage.

§ 6 Haftung des Auftragnehmers

  1. Der Auftragnehmer haftet ausschließlich nach den nachfolgenden Bestimmungen:
  2. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – gleich aus welchem Rechtsgrund – haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz.
  3. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung das Erreichen des mit dem Vertrag verfolgten Zweckes erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
  4. Die Haftungsbeschränkungen der Ziffern 2 und 3 gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Des Weiteren gelten sie nicht bei arglistigem Verschweigen, bei einer vom Auftragnehmer ausnahmsweise übernommenen Garantie oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
  5. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
  6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer jeden Schaden sofort mitzuteilen, damit der Auftragnehmer ihn, falls erforderlich, seiner Versicherung melden kann.

§ 7 Haftung des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber haftet, insbesondere für die Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen den Auftragnehmer, basierend auf unrichtigen Angaben des Auftraggebers, geltend machen. Die Freistellung umfasst auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.

§ 8 Vertragsdauer und Kündigung

  1. Die Laufzeit des Vertrages beginnt am 01. November des Jahres, in dem der Vertrag geschlossen wird. 
    Wird der Vertrag nach Beginn des Reinigungszeitraums (1. November) geschlossen, wird er abweichend von Satz 1 sieben Werktage nach Vertragsschluss wirksam.
  2. Die Vertragslaufzeit endet mit Ende des zweiten Reinigungszeitraums. 
  3. Ist der Auftraggeber Unternehmer oder wurde der Vertrag mit einem Verbraucher vor dem 01. März 2022 geschlossen, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht bis zum Ende des ursprünglichen oder verlängerten Vertrages gekündigt wurde. Bei Vertragsschluss mit einem Verbraucher ab dem 01. März 2022 verlängert sich der Vertrag automatisch auf unbestimmte Zeit, wenn der Verbraucher ihn nicht bis zum Ende des ursprünglichen Vertrages gekündigt hat. In der Verlängerungszeit kann der Verbraucher ihn jederzeit mit einerrung Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, die Kündigung erfolgt während des Reinigungszeitraumes. In diesem Fall wird die Kündigung wirksam zum Ende des Reinigungszeitraums.
  4. Im Falle der Grundstücksveräußerung endet der Vertrag am Ende des Monats, in dem er aus diesem Grund vom Auftraggeber gekündigt wurde. Über die Grundstücksveräußerung hat der Auftraggeber einen Nachweis zu erbringen.
  5. Im Fall des Widerspruchs des Auftraggebers gegen eine Anpassung der AGB ist der Auftragnehmer berechtigt,  den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende zu kündigen (Sonderkündigungsrecht).
  6. Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer ist insbesondere dann gegeben, wenn der Auftraggeber eine wesentliche Vertragspflicht verletzt und nicht innerhalb einer ihm vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zum vertragsgemäßen Verhalten 
    zurückkehrt. 
  7. Jede Kündigung bedarf der Textform.

§ 9 Höhere Gewalt

Die Pflichten des Auftragnehmers ruhen, solange die Erbringung der Leistung aus Gründen höherer Gewalt oder sonstiger vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände wie z. B. Epidemien, Pandemien, allgemeine gesundheitliche Gefährdungen, Streik oder Aussperrung wesentlich erschwert oder unmöglich ist.

§ 10 Subunternehmer

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch zuverlässige Dritte zu bewirken.

§ 11 Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu den Rechten des Auftraggebers sind auf der Website www.ffr.de/datenschutz/kundeninformation einsehbar.


§ 12 Widerrufsrecht für Verbraucher

  1. Ist der Auftraggeber Verbraucher und hat er den Vertrag mit dem Auftragnehmer im Wege des Fernabsatzes oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, steht ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung ein Widerrufsrecht zu.
  2. Der Auftragnehmer hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufungsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss er den Auftragnehmer, die FFR GmbH, Ferdinand-Porsche-Str. 21, 60386 Frankfurt am Main, Telefon: 0800 2008007-79, Fax: 069-20171-3001, E-Mail: services@ffr.de, mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder EMail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
  3. Der Auftraggeber kann dafür das unter www.ffr.de/widerrufsformular hinterlegte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Auftraggeber die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet

  4. Folgen des Widerrufs
    Wenn der Auftraggeber den Vertrag widerruft, hat der Auftragnehmer alle Zahlungen, die er von dem Auftraggeber erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags bei dem Auftragnehmer eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet der Auftragnehmer dasselbe Zahlungsmittel, das der Auftraggeber bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Auftraggeber wegen dieser 
    Rückzahlung Entgelte berechnet. Hat der Auftraggeber verlangt, dass die Leistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so hat er dem Auftraggeber einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber dem Auftragnehmer von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich 
    dieses Vertrages unterrichtet, bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistungen entspricht.

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, einschließlich dieser AGB, sind zu Beweiszwecken in Textform zu fassen.
  2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages, einschließlich dieser AGB, unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Gleiches gilt für eine Vertragslücke.
  3. Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
  4. Die EU-Kommission hat eine Plattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Verbrauchern (OS-Plattform) errichtet. Die OS-Plattform ist unter 
      Externer Link zu https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home.show&lng=DE erreichbar. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an einem Verfahren zur 
    Alternativen Streitbeilegung einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und tut dies derzeit auch nicht.

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für mobile Wasserver- und -entsorgung (AGB)

Stand: Juni 2020

§ 1 Geltungsbereich, Angebot, Vertragsschluss

  1. Diese AGB gelten für alle Verträge über Vermietung und Montage von mobilen Wasserversorgungs- und Entsorgungsinstallationen auf Festen u. ä. zwischen dem Auftragnehmer (FFR) und dem Auftraggeber. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil.
  2. Änderungen dieser AGB teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber in Textform mit. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen sechs Wochen nach Mitteilung in Textform widerspricht. Widerspricht er, steht dem Auftragnehmer ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 10 Ziffer 2 zu.
  3.  Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten ist.

§ 2 Vertragsgegenstand

Soweit zwischen den Parteien nicht anders vereinbart, beinhalten die Leistungen des Auftragnehmers Folgendes:

  1. Die sachgerechte Montage einer Wasserversorgung gemäß Trinkwasserverordnung (TrinkwV) und/oder Abwasserentsorgungsanlage im unter § 1 genannten Sinne und die Gestellung der hierfür erforderlichen Maschinen, Geräte und Materialien.
  2. Wartungs- und Kontrollintervalle - soweit beauftragt - sind schriftlich zu vereinbaren.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf seine Kosten etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen für die Installation der Wasserversorgung vor Beginn des Auftrags einzuholen. Sofern die Montage durch den Auftragnehmer erfolgt, hat der Auftraggeber auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen.

§ 3 Wasserqualität und Obhutspflichten des Auftraggebers

  1. Soweit nicht anders vereinbart, fällt die Prüfung und Überwachung der Wasserqualität ausschließlich in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Wasserqualität an der Wasserübernahmestelle des örtlichen Versorgers (Standrohr). Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Qualität des Wassers auf Kosten des Auftraggebers untersuchen zu lassen.
  2. Vor der Inbetriebnahme und nach einem längeren Stillstand ist die Trinkwasserleitung mit dafür zugelassenen und geeigneten Mitteln zu desinfizieren, sowie gründlich und kräftig (1-2 m/s Fließgeschwindigkeit) zu spülen. Die Leitungen sind täglich zu kontrollieren. Die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage ist dem Gesundheitsamt spätestens vier Wochen im Voraus schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
  3. Sämtliche Gegenstände, die der Auftragnehmer auf das Gelände des Auftraggebers oder auf dem vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Gelände verbringt, verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers. Dem Auftraggeber obliegen Obhutspflichten hinsichtlich der überlassenen Gegenstände. Soweit nach Abschluss des Auftrags Teile der Wasserversorgungsanlage fehlen, z. B. Standrohre, hat der Auftraggeber diese zu ersetzen.

§ 4 Untersuchungs- und Rügepflicht / Abnahme

Der Auftraggeber hat Mängel hinsichtlich der Leistung bei oder unmittelbar nach Abnahme dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen. Unabhängig von einer ausdrücklichen Abnahme gilt die Leistung als abgenommen, wenn eine Rüge nicht unverzüglich, spätestens innerhalb zwei Arbeitstagen nach Ausführung, schriftlich angezeigt wurde.

§ 5 Weisungsrecht und Unterauftragnehmer

  1. Der Auftragnehmer bestimmt aufgrund seiner Fachkenntnis die Art und Weise der Ausführung selbst. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den ausführenden Mitarbeitern unmittelbar Anweisung zu erteilen oder sie, auch nicht vorübergehend, für eigene Zwecke einzusetzen.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch zuverlässige Dritte zu bewirken.

§ 6 Preise und Preisanpassungen

  1. Ist der Auftragnehmer Verbraucher, sind die vereinbarten Preise Bruttopreise; ist er Unternehmer, sind die vereinbarten Preise Nettopreise, die der Auftragnehmer zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen hat. Etwaige Auslagen des Auftragnehmers (z. B. für Gebühren für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder für Trinkwasserprobungen) für die Errichtung der Wasserversorgung hat der Auftraggeber zu erstatten.
  2. Bei Erhöhungen der Kosten, die der Kalkulation der Preise zugrunde liegen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten Preise anzupassen. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber die Anpassung unter Darstellung der Kostenänderung und derBerechnung in Textform mit. Dem Anpassungsverlangen kann der Auftraggeber binnen zwei Wochen nach Zugang in Textform widersprechen.
  3. Widerspricht er nicht fristgemäß, gelten die geänderten Preise mit Wirkung ab dem 1. des Kalendermonats, der auf den Ablauf der Widerspruchsfrist folgt. Hierauf weist der Auftragnehmer bei Mitteilung des Änderungsverlangens hin. Widerspricht der Auftraggeber fristgerecht, steht dem Auftragnehmer ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 10 Ziffer 2 zu. Ansprüche des Auftraggebers aufgrund der Ausübungen des Sonderkündigungsrechts sind ausgeschlossen.

§ 7 Zahlungsmodalitäten

  1. Die vereinbarten Preise sind 14 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
  2. Bei Zahlungsverzug stehen dem Auftragnehmer Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu.
  3. Ist der Auftraggeber Verbraucher, kann der Auftragnehmer ihm jede Mahnung ab der zweiten mit EUR 2,50 in Rechnung stellen; ist er Unternehmer, mit EUR 40,00. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
  4. Ist Zahlung mittels Lastschrift vereinbart, erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein verbindliches Lastschriftmandat. Die Frist zwischen Rechnungsdatum (Vorabinformation) und Belastungsdatum beträgt mindestens fünf Geschäftstage.

§ 8 Stornierung vor Auftragsdurchführung

  1. Der Auftraggeber hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen schriftlich zu stornieren.
  2. Sollten Aufträge vom Auftraggeber storniert werden aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so werden die vom Auftragnehmer bis dahin erbrachten Leistungen abgerechnet. Sollte ein Auftrag bis zu drei Tage vor oder am Tag der Leistungserbringung vom Auftraggeber aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, storniert werden, so ist der Auftraggeber verpflichtet, 80 % der Vergütung zu zahlen. Für die Ermittlung des Zeitpunkts der Stornierung ist der Zugang der Stornierung beim Auftragnehmer maßgeblich. Die Verpflichtung entfällt insoweit, als der Auftraggeber nachweist, dass dem Auftragnehmer kein Aufwand/Schaden oder ein Aufwand/Schaden in geringerer Höhe entstanden ist.

§ 9 Haftung des Auftragnehmers

  1. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – gleich aus welchem Rechtsgrund – haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz.
  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung das Erreichen des mit dem Abschluss des Vertrages verfolgten Zwecks erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In der Zeit zwischen Aufbau und Abbau der Wasserversorgung haftet der Auftragnehmer für die fehlerfreie Funktion nur, wenn der Auftraggeber ihn mit Wartungs- und Kontrollarbeiten beauftragt hat.
  3. Der Auftragnehmer haftet in den Fällen einfacher Fahrlässigkeit nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und / oder Mangelfolgeschäden.
  4. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
  5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Des Weiteren gelten sie nicht bei arglistigem Verschweigen, bei einer vom Auftragnehmer ausnahmsweise übernommenen Garantie oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz. Sie gelten außerdem nicht, soweit die Schäden dem Grunde und der Höhe nach durch die Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers gedeckt sind.
  6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer jeden Schaden sofort mitzuteilen, damit der Auftragnehmer ihn seiner Versicherung melden kann.

§ 10 Vertragsdauer und Kündigung

  1. Die Laufzeit des Vertrages ergibt sich in der Regel aus der Beauftragung (Projektlaufzeit) Ist nichts vereinbart, beträgt die Laufzeit ein Jahr. Die Laufzeit verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn der Vertrag nicht mindestens zwei Monate vor Ablauf gekündigt wird.
  2. Im Fall des Widerspruchs des Auftraggebers gegen eine Anpassung der AGB und / oder der Preise ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende zu kündigen (Sonderkündigungsrecht).
  3. Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer ist insbesondere dann gegeben, wenn der Auftraggeber eine vertragliche Pflicht verletzt und nicht innerhalb einer ihm vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zum vertragsgemäßen Verhalten zurückkehrt.
  4. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 11 Höhere Gewalt

Die Pflichten des Auftragnehmers ruhen, solange die Erbringung der Leistung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt, sonstige Umstände wie Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen) wesentlich erschwert oder unmöglich ist.

§ 12 Datenschutz

Die im Rahmen des Vertrages vom Auftraggeber erhobenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich zum Zwecke der Durchführung des Vertrags verarbeitet. Empfänger der Daten sind die Mitarbeiter des Auftragnehmers, die die Daten zur Auftragsdurchführung benötigen, sowie Subunternehmer, sollten sie mit der Erbringung der Winterdienstleistungen beauftragt werden. Die Daten werden weder an ein Drittland noch an eine internationale Organisation übermittelt. Verantwortlich ist die FFR GmbH, Ferdinand-Porsche-Str. 21, 60386 Frankfurt am Main, Telefon: 0800-2008007-79, Fax: 069-20171-3001, E-Mail: service@ffr.de. Die Daten werden nach Ablauf des Vertrages und der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht. Weitere Informationen zum Datenschutz und zu den Rechten des Auftraggebers sind auf der Website https://www.ffr.de/datenschutz/kundeninformation einsehbar.

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, einschließlich dieser AGB, sind schriftlich zu fassen.
  2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages, einschließlich dieser AGB, unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Gleiches gilt für eine Vertragslücke.
  3. Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
  4. Die EU-Kommission hat eine Plattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Verbrauchern (OS-Plattform) errichtet. Die OS-Plattform ist unter  Externer Link zu https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home.show&lng=DE erreichbar. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an einem Verfahren zur Alternativen Streitbeilegung einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und tut dies derzeit auch nicht.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verkehrssicherung (AGB)

Stand: Juni 2020

§ 1 Geltungsbereich, Angebot, Vertragsschluss

  1. Diese AGB gelten für alle Verträge über Vermietung und Wartung von Verkehrssicherungseinrichtungen wie Verkehrszeichen, Absperrmaterial, Lichtzeichenanlagen etc. sowie Verkehrssicherungsleistungen zwischen dem Auftragnehmer (FFR) und dem als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB handelnden Auftraggeber. Diese Geschäftsbedingungen gelten – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird – auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit demselben Auftraggeber, auch wenn ihre Geltung nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil.
  2. Änderungen dieser AGB teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber in Textform mit. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen sechs Wochen nach Mitteilung in Textform widerspricht. Widerspricht er, steht dem Auftragnehmer ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 10 Ziffer 2 zu.
  3. Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten ist.

§ 2 Vertragsgegenstand bei Verkehrssicherung / Pflichten des Auftraggebers

Soweit zwischen den Parteien nicht anders vereinbart, beinhalten die Verkehrssicherungsleistungen des Auftragnehmers Folgendes:

  1. Die sachgerechte Ausführung der vereinbarten Leistung sowie die Gestellung der erforderlichen Maschinen, Geräte und Materialien.
    Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Auftraggeber, es sei denn, er hat die Wartung und Kontrolle der Verkehrssicherung auf den Auftragnehmer übertragen, der diese entsprechend dokumentiert. Wartungs- und Kontrollintervalle sind schriftlich zu vereinbaren.
  2. Alle vom Auftragnehmer an den Auftraggeber übergebenen Verkehrssicherungsmaterialien und -einrichtungen verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers. Liegt die Baustellenbetreuung gemäß ZTV-SA beim Auftraggeber, haftet dieser für Verlust und Beschädigung des zur Verfügung gestellten Verkehrssicherungsmaterials. Beschädigungen durch den Auftraggeber und daraus resultierende Folgekosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  3. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass der Auftragnehmer ungehindert den Ort der Dienstleistung erreichen kann. Ebenso hat der Auftraggeber Rahmenbedingungen für die ungehinderte Durchführung der Verkehrssicherungsarbeiten sicherzustellen. Hindernisse durch Maschinen, Baumaterialien sowie Verschmutzungen, insbesondere im Zusammenhang mit vom Auftragnehmer auszuführenden Markierungsarbeiten, sind vom Auftraggeber zu entfernen. Wartezeiten, die durch Behinderungen entstehen, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
  4. Bei fristgerecht aufgestellten Haltverbotszonen durch den Auftragnehmer veranlasst der Auftraggeber ggf. notwendige Abschleppmaßnahmen auf eigene Kosten, wenn durch abgestellte Fahrzeuge die Dienstleistung nicht erbracht werden kann.

§ 3 Untersuchungs- und Rügepflicht / Abnahme

Der Auftraggeber hat Mängel hinsichtlich der Leistung binnen 48 Stunden dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen. Unabhängig von einer ausdrücklichen Abnahme gilt die Leistung als abgenommen, wenn eine Rüge nicht unverzüglich, spätestens innerhalb zwei Arbeitstagen nach Ausführung, schriftlich angezeigt wurde.

§ 4 Behördliche Genehmigungen

Der Auftraggeber ist für die erforderlichen behördlichen Genehmigungen für die Einrichtung der Verkehrssicherungsmaßnahmen verantwortlich. Er kann den Auftragnehmer beauftragen, diese zu erwirken. Er trägt dafür Sorge, dass die Genehmigungen rechtzeitig vor Leistungsbeginn vorliegen. Die Kosten für die Genehmigungen trägt der Auftraggeber.

§ 5 Weisungsrecht und Unterauftragnehmer

  1. Der Auftragnehmer bestimmt aufgrund seiner Fachkenntnis die Art und Weise der Ausführung selbst. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den ausführenden Mitarbeitern unmittelbar Anweisung zu erteilen oder sie, auch nicht vorübergehend, für eigene Zwecke einzusetzen.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch zuverlässige Dritte zu bewirken.

§ 6 Preise und Preisanpassungen

  1. Ist der Auftragnehmer Verbraucher, sind die vereinbarten Preise Bruttopreise; ist er Unternehmer, sind die vereinbarten Preise Nettopreise, die der Auftragnehmer zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen hat. Soweit nach Stunden oder Tagen abgerechnet wird gilt Folgendes: Auf- oder Abbautage bzw. Anlieferungs- oder Rückgabetage gelten als volle Tage. Über die Verlängerung befristeter Verträge muss spätestens eine Woche vor deren Ablauf eine Einigung erfolgt sein.
  2. Bei Veränderung der Kosten, die der Kalkulation der Preise zugrunde liegen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten Preise anzupassen. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber die Anpassung unter Darstellung der Kostenänderung und der Berechnung in Textform mit. Dem Anpassungsverlangen kann der Auftraggeber binnen zwei Wochen nach Zugang in Textform widersprechen.
  3. Widerspricht er nicht fristgemäß, gelten die geänderten Preise mit Wirkung ab dem 1. des Kalendermonats, der auf den Ablauf der Widerspruchsfrist folgt. Hierauf weist der Auftragnehmer bei Mitteilung des Änderungsverlangens hin. Widerspricht der Auftraggeber fristgerecht, steht dem Auftragnehmer ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 10 Ziffer 2 zu. Ansprüche des Auftraggebers aufgrund der Ausübungen des Sonderkündigungsrechts sind ausgeschlossen.

§ 7 Zahlungsmodalitäten

  1. Die vereinbarten Preise sind 14 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
  2. Bei Zahlungsverzug stehen dem Auftragnehmer Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu.
  3. Ist der Auftraggeber Verbraucher, kann der Auftragnehmer ihm jede Mahnung ab der zweiten mit EUR 2,50 in Rechnung stellen; ist er Unternehmer, mit EUR 40,00. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
  4. Ist Zahlung mittels Lastschrift vereinbart, erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein verbindliches Lastschriftmandat. Die Frist zwischen Rechnungsdatum (Vorabinformation) und Belastungsdatum beträgt mindestens fünf Geschäftstage.

§ 8 Stornierung vor Auftragsdurchführung

  1. Der Auftraggeber hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen schriftlich zu stornieren.
  2. Im Falle der Stornierung ist der Auftraggeber verpflichtet, 30 % der gesamten Vergütung, wenn spätestens 14 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird, 50 % der gesamten Vergütung, wenn spätestens sieben Tage vor Vertragsbeginn storniert wird, 100 % der gesamten Vergütung, wenn spätestens drei Tage vor Vertragsbeginn storniert wird, zu zahlen. Im Fall der Stornierung von Verkehrssicherungsleistungen bei Events ist der Auftraggeber verpflichtet, wenn er einen Tag vor dem Event oder am Veranstaltungstag selbst storniert, 80 % der gesamten Vergütung zu zahlen.
  3. Für die Ermittlung des Zeitpunkts der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens beim Auftragnehmer maßgeblich. Die vorgenannte Verpflichtung entfällt insoweit, als der Auftraggeber nachweist, dass dem Auftragnehmer kein Aufwand oder Schaden oder ein Aufwand oder Schaden in geringerer Höhe entstanden ist.

§ 9 Haftung des Auftragnehmers

  1. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – gleich aus welchem Rechtsgrund – haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz.
  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung das Erreichen des mit dem Abschluss des Vertrages verfolgten Zwecks erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
  3. Der Auftragnehmer haftet in den Fällen einfacher Fahrlässigkeit nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und / oder Mangelfolgeschäden.
  4. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
  5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Des Weiteren gelten sie nicht bei arglistigem Verschweigen, bei einer vom Auftragnehmer ausnahmsweise übernommenen Garantie oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz. Sie gelten außerdem nicht, soweit die Schäden dem Grunde und der Höhe nach durch die Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers gedeckt sind.
  6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer jeden Schaden sofort mitzuteilen, damit der Auftragnehmer ihn seiner Versicherung melden kann.

§ 10 Vertragsdauer und Kündigung

  1. Die Laufzeit des Vertrages ergibt sich in der Regel aus der Beauftragung (Projektlaufzeit). Ist nichts vereinbart, beträgt die Laufzeit ein Jahr. Die Laufzeit verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn der Vertrag nicht mindestens zwei Monate vor Ablauf gekündigt wird.
  2. Im Fall des Widerspruchs des Auftraggebers gegen eine Anpassung der AGB und / oder der Preise ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende zu kündigen (Sonderkündigungsrecht).
  3. Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer ist insbesondere dann gegeben, wenn der Auftraggeber eine vertragliche Pflicht verletzt und nicht innerhalb einer ihm vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zum vertragsgemäßen Verhalten zurückkehrt.
  4. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 11 Höhere Gewalt

Die Pflichten des Auftragnehmers ruhen, solange die Erbringung der Leistung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt, sonstige Umstände wie Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen) wesentlich erschwert oder unmöglich ist.

§ 12 Datenschutz

Die im Rahmen des Vertrages vom Auftraggeber erhobenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich zum Zwecke der Durchführung des Vertrags verarbeitet. Empfänger der Daten sind die Mitarbeiter des Auftragnehmers, die die Daten zur Auftragsdurchführung benötigen, sowie Subunternehmer, sollten sie mit der Erbringung der Winterdienstleistungen beauftragt werden. Die Daten werden weder an ein Drittland noch an eine internationale Organisation übermittelt. Verantwortlich ist die FFR GmbH, Ferdinand-Porsche-Str. 21, 60386 Frankfurt am Main, Telefon: 0800-2008007-79, Fax: 069-20171-3001, E-Mail: service@ffr.de. Die Daten werden nach Ablauf des Vertrages und der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht. Weitere Informationen zum Datenschutz und zu den Rechten des Auftraggebers sind auf der Website www.ffr.de/Datenschutz/Kundeninformation einsehbar.

§ 13 Widerrufsrecht

  1. Ist der Auftraggeber Verbraucher und hat er den Vertrag mit dem Auftragnehmer im Wege des Fernabsatzes oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, steht ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung ein Widerrufsrecht zu.
  2. Macht er von seinem Widerrufsrecht nach Ziffer 1 Gebrauch, hat er, wenn ihm Waren geliefert wurden die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen.
  3. Im Übrigen gelten für das Widerrufsrecht die Regelungen, die im folgenden Absatz wiedergegeben sind:

Der Auftragnehmer hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufungsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss er den Auftragnehmer, die FFR GmbH, Ferdinand-Porsche-Str. 21, 60386 Frankfurt am Main, Telefon:0800-2008007-79, Fax: 069 20171-3001, E-Mail: services@ffr.de mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Der Auftraggeber kann dafür das unter www.ffr.de/widerrufsformular hinterlegte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Auftraggeber die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.
Folgen des Widerrufs
Wenn der Auftraggeber den Vertrag widerruft, hat der Auftragnehmer alle Zahlungen, die er von dem Auftraggeber erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Auftraggeber eine andere Art der Lieferung als die von dem Auftragnehmer angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags bei dem Auftragnehmer eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet der Auftragnehmer dasselbe Zahlungsmittel, das der Auftraggeber bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Auftraggeber wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Hat der Auftraggeber verlangt, dass die Dienstleistungen / Werkleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so hat er dem Auftragnehmer einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber den Auftragnehmer von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichtet, bereits erbrachten Dienstleistungen / Werkleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen / Werkleistungen entspricht.

Erlöschen des Widerrufsrechts
Das Widerrufsrecht erlischt gemäß § 356 Abs. 4 BGB bei einem Werkvertrag, wenn
 Der Auftragnehmer die Werkleistung vollständig erbracht hat;
 und mit der Ausführung der Werkleistung erst begonnen hat, nachdem der Auftraggeber dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat, mit der Ausführung der Werkleistung zu beginnen;
 und gleichzeitig der Auftraggeber seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer verliert.

§ 14 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, einschließlich dieser AGB, sind schriftlich zu fassen.
  2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages, einschließlich dieser AGB, unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Gleiches gilt für eine Vertragslücke.
  3. Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
  4. Die EU-Kommission hat eine Plattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Verbrauchern (OS-Plattform) errichtet. Die OS-Plattform ist unter  Externer Link zu https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home.show&lng=DE erreichbar. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an einem Verfahren zur Alternativen Streitbeilegung einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und tut dies derzeit auch nicht.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Grünpflegeleistungen

Stand August 2021

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese AGB gelten für alle Verträge über Grünpflegeleistungen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil.
  2. Änderungen dieser AGB teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber in Textform mit. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen sechs Wochen nach Mitteilung in Textform widerspricht. Widerspricht er, steht dem Auftragnehmer ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 7 Ziffer 2 zu.

§ 2 Vertragsgegenstand bei Grünpflegeleistungen

  1. Soweit zwischen den Parteien nicht anders vereinbart, beinhalten die Grünpflegeleistungen des Auftragnehmers die Gestellung von der für die sachgerechte Ausführung der Grünpflegeleistungen erforderlichen Maschinen, Geräte und Materialien.
  2. Die zur Ausführung der Grünpflegeleistung erforderlichen Unterlagen, z. B. Lagepläne, Werkpläne, Leistungsverzeichnisse, werden vom Auftraggeber rechtzeitig vor Leistungsbeginn zur Verfügung gestellt. Soweit Leistungen wie Gutachten, Zeichnungen, Leistungsbeschreibungen vom Auftraggeber beauftragt werden, sind diese Leistungen gesondert und angemessen zu vergüten.
  3. Die Unkrautentfernung gilt als auftragsgemäß ausgeführt, auch wenn noch wenige Unkräuter völlig oder nur deren Wurzel auf der Auftragsfläche (lebensfähig) zurückbleiben. Eine Garantie, dass die Auftragsfläche nach Behandlung für eine gewisse Zeit unkrautfrei bleibt, wird nicht übernommen.
  4. Sollten Pflanzen nach einer Schnittmaßnahme nicht wie zu erwarten weiter wachsen oder absterben, können keine Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, außer ihm kann grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Die Beweispflicht liegt beim Auftraggeber.
  5. Die Verjährungsfrist beträgt für Bauwerke und Außenanlagen 5 Jahre nach BGB ab Abnahme. Ohne Fertigstellungspflege wird keine Gewährleistung für Saatgut, Fertigrasen und Pflanzen übernommen. Diese Leistung gilt als abgenommen, nachdem die Verbindung mit dem Grund und Boden erfolgt und ein Mangel nicht innerhalb von 7 Tagen angezeigt wurde.
  6.  Bei Beauftragung der Fertigstellungspflege gilt die Gewährleistung für die Zeit der Fertigstellungspflege, längstens jedoch für die Dauer eines Jahres. Bei Wartungs- und Reparaturarbeiten verjähren Ansprüche nach 2 Jahren, wobei sich diese nur auf die unmittelbar vom Auftragnehmer (AN) ausgeführte Leistung beziehen.
  7. Für Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und Saatgut, die vom Auftraggeber (AG) geliefert werden, wird vom Auftragnehmer (AN) keine Gewährleistung übernommen. Die gilt auch für Schäden durch Vorleistungen anderer Unternehmer und durch Setzungsschäden, die aus Erdarbeiten anderer Unternehmer herrühren. Der Auftragnehmer (AN) haftet nicht für das Verschulden seiner Lieferanten.
  8. Soweit nichts anderes vereinbart, sind die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lagerplätze und Anschlüsse (z. B. Strom, Wasser) vom Auftraggeber am Einsatzort unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Der Auftraggeber (AG) ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Die Abnahme hat binnen 12 Werktage nach Zugang der Fertigstellungsmeldung zu erfolgen. Unsere Leistung gilt auch als abgenommen, wenn der Auftraggeber den Termin verstreichen lässt. Auf Verlangen sind in sich geschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber (AG) die Leistung oder einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.

  1. Der Auftragnehmer bestimmt aufgrund seiner Fachkenntnis die Art und Weise der Ausführung selbst. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den ausführenden Mitarbeitern unmittelbar Anweisung zu erteilen oder sie, auch nicht vorübergehend, für eigene Zwecke einzusetzen.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch zuverlässige Dritte zu bewirken.
  1. Ist der Auftragnehmer Verbraucher, sind die vereinbarten Preise Bruttopreise; ist er Unternehmer, sind die vereinbarten Preise Nettopreise, die der Auftragnehmer zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen hat.
  2. Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot des Auftragnehmers. Eine angefangene halbe Stunde wird als volle halbe Stunde berechnet. Die erste angefangene Stunde wird als volle Stunde abgerechnet. Danach wird nach 30-Minuten-Takt abgerechnet.
  3. Bei Erhöhungen der Kosten, die der Kalkulation der Preise zugrunde liegen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten Preise anzupassen. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber die Anpassung unter Darstellung der Kostenänderung und der Berechnung in Textform mit. Dem Anpassungsverlangen kann der Auftraggeber binnen zwei Wochen nach Zugang in Textform widersprechen.
  4. Widerspricht er nicht fristgemäß, gelten die geänderten Preise mit Wirkung ab dem 1. des Kalendermonats, der auf den Ablauf der Widerspruchsfrist folgt. Hierauf weist der Auftragnehmer bei Mitteilung des Änderungsverlangens hin. Widerspricht der Auftraggeber fristgerecht, steht dem Auftragnehmer ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 7 Ziffer 2 zu. Ansprüche des Auftraggebers aufgrund der Ausübungen des Sonderkündigungsrechts sind ausgeschlossen.
  1. Die vereinbarten Preise sind vierzehn Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
  2. Bei Zahlungsverzug stehen dem Auftragnehmer Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu.
  3. Ist der Auftraggeber Verbraucher, kann der Auftragnehmer ihm jede Mahnung ab der zweiten mit EUR 2,50 in Rechnung stellen; ist er Unternehmer, mit EUR 40,00. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
  4. Ist Zahlung mittels Lastschrift vereinbart, erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein verbindliches Lastschriftmandat. Die Frist zwischen Rechnungsdatum (Vorabinformation) und Belastungsdatum beträgt mindestens fünf Geschäftstage.
  1. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – gleich aus welchem Rechtsgrund – haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz.
  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung das Erreichen des mit dem Abschluss des Vertrages verfolgten Zwecks erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
  3. Der Auftragnehmer haftet in den Fällen einfacher Fahrlässigkeit nicht für entgangenen Gewinn, mittelbarer Schäden und/oder Mangelfolgeschäden.
  4. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
  5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Des Weiteren gelten sie nicht bei arglistigem Verschweigen, bei einer vom Auftragnehmer ausnahmsweise übernommenen Garantie oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz. Sie gelten außerdem nicht, soweit die Schäden dem Grunde und der Höhe nach durch die Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers gedeckt sind.
  6. 6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer jeden Schaden sofort mitzuteilen, damit der Auftragnehmer ihn seiner Versicherung melden kann.
  1. Die Laufzeit des Vertrages beträgt ein Jahr, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart. Die Laufzeit verlängert sich jeweils um weitere sechs Monate ein Jahr, wenn der Vertrag nicht mindestens zwei Monate vor Ablauf gekündigt wird.
  2. Im Fall des Widerspruchs des Auftraggebers gegen eine Anpassung der AGB und / oder der Preise ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende zu kündigen (Sonderkündigungsrecht).
  3. Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer ist insbesondere dann gegeben, wenn der Auftraggeber eine vertragliche Pflicht verletzt und nicht innerhalb einer ihm vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zum vertragsgemäßen Verhalten zurückkehrt.
  4. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

Die Pflichten des Auftragnehmers ruhen, solange die Erbringung der Leistung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt, sonstige Umstände wie Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen) wesentlich erschwert oder unmöglich ist.

Die im Rahmen des Vertrages vom Auftraggeber erhobenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich zum Zwecke der Durchführung des Vertrags verarbeitet. Empfänger der Daten sind die Mitarbeiter des Auftragnehmers, die die Daten zur Auftragsdurchführung benötigen, sowie Subunternehmer, sollten sie mit der Erbringung der Winterdienstleistungen beauftragt werden. Die Daten werden weder an ein Drittland noch an eine internationale Organisation übermittelt. Verantwortlich ist die FFR GmbH, Ferdinand-Porsche-Str. 21, 60386 Frankfurt am Main, Telefon: 0800-2008007-79, Fax: 069-20171-3001, E-Mail: service@ffr.de. Die Daten werden nach Ablauf des Vertrages und der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht. Weitere Informationen zum Datenschutz und zu den Rechten des Auftraggebers sind auf der Website https://www.ffr.de/datenschutz/kundeninformation einsehbar.

  1. Ist der Auftraggeber Verbraucher und hat er den Vertrag mit dem Auftragnehmer im Wege des Fernabsatzes oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, steht ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung ein Widerrufsrecht zu.
  2. Der Auftragnehmer hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufungsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss er den Auftragnehmer, die FFR GmbH, Ferdinand-Porsche-Str. 21, 60386 Frankfurt am Main, Telefon: 0800-2008007-79, Fax: 069-20171-30010, E-Mail: services@ffr.de mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

Der Auftraggeber kann dafür das unter www.ffr.de/widerrufsformular hinterlegte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Auftraggeber die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.


Folgen des Widerrufs
Wenn der Auftraggeber den Vertrag widerruft, hat der Auftragnehmer alle Zahlungen, die er von dem Auftraggeber erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Auftraggeber eine andere Art der Lieferung als die von dem Auftragnehmer angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags bei dem Auftragnehmer eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet der Auftragnehmer dasselbe Zahlungsmittel, das der Auftraggeber bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Auftraggeber wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Hat der Auftraggeber verlangt, dass die Dienstleistungen / Werkleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so hat er dem Auftraggeber einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber dem Auftragnehmer von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichtet, bereits erbrachten Dienstleistungen / Werkleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen / Werkleistungen entspricht.

Erlöschen des Widerrufsrechts
Das Widerrufsrecht erlischt gemäß § 356 Abs. 4 BGB bei einem Dienstleistungs-/Werkvertrag, wenn

  • der Auftragnehmer die Werkleistung vollständig erbracht hat
  • und mit der Ausführung der Werkleistung erst begonnen hat, nachdem der Auftraggeber dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat, mit der Ausführung der Werkleistung zu beginnen und gleichzeitig der Auftraggeber seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer verliert.
  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, einschließlich dieser AGB, sind schriftlich zu fassen.
  2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages, einschließlich dieser AGB, unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Gleiches gilt für eine Vertragslücke.
  3. Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
  4. Die EU-Kommission hat eine Plattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Verbrauchern (OS-Plattform) errichtet. Die OS-Plattform ist unter Externer Link zu https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home.show&lng=DE erreichbar. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an einem Verfahren zur Alternativen Streitbeilegung einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und tut dies derzeit auch nicht.