Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Reinigungsleistungen, Graffitientfernungen, Container-/Entsorgungsleistungen und allgemeine Dienstleistungen
Stand: Juni 2020
§ 1 Geltungsbereich, Angebot, Vertragsschluss
- Diese AGB gelten für alle Verträge über Reinigungsleistungen, Graffitientfernung, Entsorgung und allgemeine Dienstleistungen, z. B. Entrümpelungen zwischen dem Auftragnehmer (FFR) und dem Auftraggeber. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil.
- Änderungen dieser AGB teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber in Textform mit. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen sechs Wochen nach Mitteilung in Textform widerspricht. Widerspricht er, steht dem Auftragnehmer ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 10 Ziffer 2 zu.
- Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten ist.
§ 2 Vertragsgegenstand
Soweit zwischen den Parteien nicht anders vereinbart, beinhalten die Leistungen des Auftragnehmers Folgendes:
2.1 Reinigungsleistung
2.1.1 Der Auftragnehmer führt die Reinigungsleistung durch und stellt hierfür die erforderlichen Maschinen, Geräte und Materialien.
2.1.2 Der Auftragnehmer übernimmt mit dem Auftrag nicht die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten des Auftraggebers bzw. des Grundstückeigentümers.
2.2 Graffitientfernung
2.2.1 Der Auftragnehmer führt die Graffitientfernung durch und stellt hierfür die erforderlichen Maschinen, Geräte und Materialien.
2.2.2 Es werden ausschließlich die vom Auftraggeber benannten Verschmutzungen, Graffitis entfernt. Eine komplette Reinigung der Flächen im Sinne einer Fassadenreinigung ist nicht Gegenstand des Vertrages, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Eventuell auftretende Farbunterschiede/Schattierungen an der Fassade, die durch die Graffitientfernung entstehen können, weil mit der Graffitientfernung der Untergrund gereinigt wird, stellen keinen Mangel dar. In der Regel dunkeln diese Flächen durch Umwelteinflüsse innerhalb einiger Zeit nach.
2.3 Container-/Entsorgungsleistungen
2.3.1 Leistung:
- die Bereitstellung von Behältern der im Vertrag festgelegten Art, Größe und Anzahl zum Einlegen und Sammeln der im Vertrag bestimmten zu entsorgenden Stoffe;
- das Abholen der Behälter und der Stoffe sowie den Transport zur Verwertungs- / Beseitigungsanlage;
- die ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Verwertung/Beseitigung der im Vertrag festgelegten Abfälle;
- die Dokumentation der gesetzeskonformen und ordnungsgemäß erfolgten Verwertung / Beseitigung.
2.3.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet,
- die Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme und ordnungsgemäße Erbringung der Leistung durch den Auftragnehmer zu schaffen bzw. einzuhalten;
- die zu entsorgenden Stoffe richtig zu deklarieren;
- den Auftragnehmer in Textform zu unterrichten, wenn und soweit sich die Zusammensetzung der zu entsorgenden Stoffe ändert. Auf Anforderung des Auftragnehmers hat er eine neue Analyse (z. B. Abfallanalyse mit Inhaltswertanalyse und Chlorgehaltsbestimmung) vorzulegen;
- alle notwendigen und sachdienlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, auch nach Durchführung der Leistung des Auftragnehmers (z. B. für eine ordnungsgemäße Abrechnung, ggfs. Erstattung einer etwaig nachträglich erhobenen Umsatzsteuer gegen Nachweis);
- dem Auftragnehmer auf Verlangen die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Leistung zu bestätigen. Besteht darüber hinaus eine Nachweispflicht über die Entsorgung, muss der Auftraggeber den Nachweis unter Verwendung der vom Auftragnehmer hierfür vorgesehenen Formbelege oder im Wege des elektronischen Abfallnachweisverfahrens führen.
- Anschlüsse für Strom und Wasser auf eigene Kosten bereitzustellen
Verletzt der Auftraggeber seine Pflichten gemäß Ziffer 2.3.2, ist der Auftragnehmer unbeschadet weiterer Rechte und Ansprüche berechtigt, die Annahme der Stoffe zu verweigern, diese ggfs. zurückzuführen und / oder Ersatz der Mehrkosten, die ihm durch die ordnungsgemäße Verwertung / Beseitigung entstehen, zu verlangen.
2.4 Allgemeine Dienstleistungen (beispielsweise Entrümpelung)
Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus dem Angebot des Auftragnehmers.
§ 3 Strom- und Wasseranschlüsse
Soweit nichts anderes vereinbart, sind die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lagerplätze und Anschlüsse (z. B. Strom, Wasser) vom Auftraggeber am Einsatzort unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
§ 4 Untersuchungs- und Rügepflicht / Abnahme
Der Auftraggeber hat Mängel hinsichtlich der Leistung binnen 48 Stunden dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen. Unabhängig von einer ausdrücklichen Abnahme gilt die Leistung als abgenommen, wenn eine Rüge nicht unverzüglich, spätestens innerhalb zwei Arbeitstagen nach Ausführung, schriftlich angezeigt wurde.
§ 5 Weisungsrecht und Unterauftragnehmer
- Der Auftragnehmer bestimmt aufgrund seiner Fachkenntnis die Art und Weise der Ausführung selbst. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den ausführenden Mitarbeitern unmittelbar Anweisung zu erteilen oder sie, auch nicht vorübergehend, für eigene Zwecke einzusetzen.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch zuverlässige Dritte zu bewirken.
§ 6 Preise und Preisanpassungen
- Ist der Auftragnehmer Verbraucher, sind die vereinbarten Preise Bruttopreise; ist er Unternehmer, sind die vereinbarten Preise Nettopreise, die der Auftragnehmer zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen hat. Der Preis ergibt sich aus dem Angebot des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart.
- Verändern sich die der Kalkulation der Vergütung zugrunde liegenden Kosten, ist der Vertrag den Veränderungen anzupassen. Diesem Anpassungsverlangen kann der Auftraggeber binnen 2 Wochen schriftlich widersprechen. Hierauf weist der Auftragnehmer bei Mitteilung des Änderungsverlangens hin. Unterlässt der Auftraggeber den fristgemäßen Widerspruch, ist die neue Vergütung zum im Anpassungsschreiben angegebenen Termin wirksam. Widerspricht der Auftraggeber fristgerecht, steht dem Auftragnehmer ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 10 Ziffer 2 zu. Ansprüche des Auftraggebers aufgrund der Ausübung des Sonderkündigungsrechts sind ausgeschlossen.
- Ist die vertraglich vereinbarte Leistung des Auftragnehmers infolge von Gesetzesänderungen, Änderungen von untergesetzlichen Regelungen und Satzungen sowie behördlichen Anforderungen nicht mehr zulässig, und ändert sich dadurch die Leistungserbringung und die Vergütungshöhe, so gilt § 6 Abs. 2.
- Die abzurechnende Einsatzzeit bei Abrechnung nach Aufwand beginnt mit der Abfahrt zum Einsatzort und endet nach Rückkehr. Verwiegung und Abladung gelten als Einsatzzeit.
§ 7 Zahlungsmodalitäten
- Die vereinbarten Preise sind 14 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
- Bei Zahlungsverzug stehen dem Auftragnehmer Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu.
- Ist der Auftraggeber Verbraucher, kann der Auftragnehmer ihm jede Mahnung ab der zweiten mit EUR 2,50 in Rechnung stellen; ist er Unternehmer, mit EUR 40,00. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
- Ist Zahlung mittels Lastschrift vereinbart, erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein verbindliches Lastschriftmandat. Die Frist zwischen Rechnungsdatum (Vorabinformation) und Belastungsdatum beträgt mindestens fünf Geschäftstage.
§ 8 Stornierung vor Auftragsdurchführung
- Der Auftraggeber hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen schriftlich zu stornieren.
Bei Verträgen mit Preispauschale gilt: Sollten Aufträge vom Auftraggeber storniert werden aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so werden die vom Auftragnehmer bis dahin erbrachten Leistungen abgerechnet. Sollte ein Auftrag zur Reinigung einen Tag vor oder am Tag der Leistungserbringung vom Auftraggeber aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, storniert werden, so ist der Auftraggeber verpflichtet, 40 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Für die Ermittlung des Zeitpunkts der Stornierung ist der Zugang des Kündigungs-/Absageschreibens beim Auftragnehmer maßgeblich. Die Schadensersatzverpflichtung entfällt insoweit, als der Auftraggeber nachweist, dass dem Auftragnehmer kein Schaden oder ein Schaden in geringerer Höhe entstanden ist. - Bei Abrechnung auf Stundenbasis wird im Fall der Stornierung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 EUR fällig.
§ 9 Haftung des Auftragnehmers
- Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – gleich aus welchem Rechtsgrund – haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung das Erreichen des mit dem Abschluss des Vertrages verfolgten Zwecks erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
- Der Auftragnehmer haftet in den Fällen einfacher Fahrlässigkeit nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und / oder Mangelfolgeschäden.
- Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Des Weiteren gelten sie nicht bei arglistigem Verschweigen, bei einer vom Auftragnehmer ausnahmsweise übernommenen Garantie oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz. Sie gelten außerdem nicht, soweit die Schäden dem Grunde und der Höhe nach durch die Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers gedeckt sind.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer jeden Schaden sofort mitzuteilen, damit der Auftragnehmer ihn seiner Versicherung melden kann.
§ 10 Vertragsdauer und Kündigung
- Die Laufzeit des Vertrages beträgt ein Jahr, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart. Die Laufzeit verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn der Vertrag nicht mindestens zwei Monate vor Ablauf gekündigt wird.
- Im Fall des Widerspruchs des Auftraggebers gegen eine Anpassung der AGB und / oder der Preise ist der Auftragnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Widerspruchs berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende zu kündigen (Sonderkündigungsrecht).
- Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer ist insbesondere dann gegeben, wenn der Auftraggeber eine vertragliche Pflicht verletzt und nicht innerhalb einer ihm vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zum vertragsgemäßen Verhalten zurückkehrt.
- Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 11 Höhere Gewalt
Die Pflichten des Auftragnehmers ruhen, solange die Erbringung der Leistung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt, sonstige Umstände wie Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen) wesentlich erschwert oder unmöglich ist. Fällt das Thermometer in den Wintermonaten unter null Grad, können wasserführende Kehrmaschinen nicht eingesetzt werden. Die Minustemperaturen lassen das Wasser in den Schläuchen gefrieren und somit ist der Einsatz der Maschine nicht möglich. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer in diesem Fall von allen Ansprüchen Dritter wegen Nichtleistung aufgrund höherer Gewalt frei.
§ 12 Datenschutz
Die im Rahmen des Vertrages vom Auftraggeber erhobenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich zum Zwecke der Durchführung des Vertrags verarbeitet. Empfänger der Daten sind die Mitarbeiter des Auftragnehmers, die die Daten zur Auftragsdurchführung benötigen, sowie Subunternehmer, sollten sie mit der Erbringung der Winterdienstleistungen beauftragt werden. Die Daten werden weder an ein Drittland noch an eine internationale Organisation übermittelt. Verantwortlich ist die FFR GmbH, Ferdinand-Porsche-Str. 21, 60386 Frankfurt am Main, Telefon: 0800-2008007-79, Fax: 069-20171-3001, E-Mail: service@ffr.de. Die Daten werden nach Ablauf des Vertrages und der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht. Weitere Informationen zum Datenschutz und zu den Rechten des Auftraggebers sind auf der Website www.ffr.de/Datenschutz.kundeninformation einsehbar.
§ 13 Widerrufsrecht
- Ist der Auftraggeber Verbraucher und hat er den Vertrag mit dem Auftragnehmer im Wege des Fernabsatzes oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, steht ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung ein Widerrufsrecht zu.
- Macht er von seinem Widerrufsrecht nach Ziffer 1 Gebrauch, hat er, wenn ihm Waren geliefert wurden die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen.
- Im Übrigen gelten für das Widerrufsrecht die Regelungen, die im folgenden Absatz wiedergegeben sind:
Der Auftragnehmer hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufungsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss er den Auftragnehmer, die FFR GmbH, Ferdinand-Porsche-Str. 21, 60386 Frankfurt am Main, Telefon:0800-2008007-79, Fax: 069-20171-3001, E-Mail: services@ffr.de mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Der Auftraggeber kann dafür das unter www.ffr.de/widerrufsformular hinterlegte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Auftraggeber die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.
Folgen des Widerrufs
Wenn der Auftraggeber den Vertrag widerruft, hat der Auftragnehmer alle Zahlungen, die er von dem Auftraggeber erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Auftraggeber eine andere Art der Lieferung als die von dem Auftragnehmer angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags bei dem Auftragnehmer eingegangen ist.
Für diese Rückzahlung verwendet der Auftragnehmer dasselbe Zahlungsmittel, das der Auftraggeber bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Auftraggeber wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Hat der Auftraggeber verlangt, dass die Dienstleistungen / Werkleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so hat er dem Auftragnehmer einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber den Auftragnehmer von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichtet, bereits erbrachten Dienstleistungen / Werkleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen / Werkleistungen entspricht.
Erlöschen des Widerrufsrechts
Das Widerrufsrecht erlischt gemäß § 356 Abs. 4 BGB bei einem Werkvertrag, wenn
- Der Auftragnehmer die Werkleistung vollständig erbracht hat;
- und mit der Ausführung der Werkleistung erst begonnen hat, nachdem der Auftraggeber dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat, mit der Ausführung der Werkleistung zu beginnen;
- und gleichzeitig der Auftraggeber seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer verliert.
§ 14 Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, einschließlich dieser AGB, sind schriftlich zu fassen.
- Sollte eine Bestimmung des Vertrages, einschließlich dieser AGB, unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Gleiches gilt für eine Vertragslücke.
- Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
- Die EU-Kommission hat eine Plattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Verbrauchern (OS-Plattform) errichtet. Die OS-Plattform ist unter Externer Link zu https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home.show&lng=DE erreichbar. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an einem Verfahren zur Alternativen Streitbeilegung einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und tut dies derzeit auch nicht.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Schnee- und Eisbeseitigung (AGB)
Stand: Februar 2022
§ 1 Geltungsbereich
- Soweit zwischen den Parteien (FFR als Auftragnehmer und dem Auftraggeber) nicht anders vereinbart, gelten diese AGB. Soweit im Vertrag einschließlich dieser AGB nicht anders bestimmt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Die AGB des Auftraggebers oder Dritter finden nur insoweit Anwendung, wie der Auftragnehmer sie im Einzelfall schriftlich ausdrücklich anerkannt hat.
- Ist eine Anpassung dieser AGB erforderlich, um eine nachträgliche, nicht durch den Auftragnehmer veranlasste oder beeinflussbare, unvorhersehbare Störung des Äquivalenzverhältnisses in nicht unbedeutendem Maße zu beheben, ist der Auftragnehmer berechtigt, Änderungen einzelner Bestimmungen der AGB in erforderlichem Umfang vorzunehmen. Änderungen dürfen das ursprüngliche Äquivalenzverhältnis des Vertrags nicht zum Nachteil des Auftraggebers verändern.Eine Änderung gilt als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen vier Wochen nach Mitteilung in Textform widerspricht. Widerspricht er, steht dem Auftragnehmer ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 8 Ziffer 5 zu. Auf das Widerspruchsrecht und die Folgen eines Widerspruches weist der Auftragnehmer in seiner Mitteilung hin.
§ 2 Leistungen des Auftragnehmers bei der Schnee- und Eisbeseitigung
- Soweit zwischen den Parteien nicht anders vereinbart, beinhalten die Schnee- und Eisbeseitigungsleistungen des Auftragnehmers Folgendes: Der Auftragnehmer wird in der Zeit vom 1. November bis 15. April („Reinigungszeitraum“) gemäß den zeitlichen, räumlichen und ggf. weiteren Vorgaben der jeweiligen städtischen Satzung die vom Auftraggeber im Vertrag genannten Grundstücke („Vertragsgrundstück“) von Schnee und Eis befreien („Reinigung“) und bei Winterglätte mit abstumpfenden Stoffen bestreuen.
- Der tatsächliche Leistungsbeginn und das Leistungsende orientieren sich an der Wettersituation.
- Die Leistungen des Auftragnehmers umfassen nicht:
- die Schneeabfuhr und die Beseitigung des Streugutes;
- die Reinigung von Flächen, die nicht zugänglich sind;
- die erneute Reinigung von Vertragsgrundstücken, die nach Bearbeitung durch den Auftragnehmer durch Dritte gesäubert (und dabei insbesondere von Streumaterial befreit) wurden, oder bei denen es zu unvorhersehbarer Eisbildung kommt;
- die Entfernung von Eis, Schnee und Schmelzwasser, das von anderen als den Vertragsgrundstücken auf das vertragsgemäß gereinigte Grundstück einwirkt;
- die Beseitigung von Eis, das sich auf Grund Gefrierens von Tauwasser nach Bearbeitung durch den Auftragnehmer auf dem Grundstück bildet;
- die Reinigung von Schnee, der nach vertragsgemäßer Reinigung von umliegenden Dächern oder Bäumen auf das Vertragsgrundstück herabfällt;
- die Entfernung von Schnee der durch Verkehrsteilnehmer auf bereits vertragsgemäß gereinigte Flächen geschoben wird.
- Über die zeitliche Ausführung der Arbeiten entscheidet ausschließlich der Auftragnehmer (unter Berücksichtigung der Ortssatzung). Bei Dauerschneefall und Dauereisregen, auch wenn diese kurzzeitigen Unterbrechungen unterliegen,
entscheidet der Auftragnehmer über den zweckmäßigen Zeitpunkt des Winterdiensteinsatzes. Das Ende des Schneefalls oder des Eisregens kann in Anlehnung an die jeweilige Ortssatzung abgewartet werden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistungen auch in der nächtlichen Ruhezeit auszuführen. - Der Auftraggeber hat keinen Einfluss auf die Art der verwendeten Mittel zum Auftauen und Abstumpfen.
§ 3 Weisungsrecht und Unterauftragnehmer
- Die die Reinigung durchführenden Mitarbeiter des Auftragnehmers bestimmen aufgrund ihrer Fachkenntnis die Art und Weise der Ausführung selbst.
- Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den ausführenden Mitarbeitern unmittelbar
Anweisung zu erteilen oder sie, auch nicht vorübergehend, für eigene Zwecke
einzusetzen.
§ 4 Preise und Preisanpassungen
- Ist der Auftraggeber Verbraucher, sind die vereinbarten Preise Bruttopreise; ist er Unternehmer, sind die vereinbarten Preise Nettopreise, die der Auftraggeber zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen hat.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten Preise um die Erhöhung der Gesamtkosten zu erhöhen, wenn sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Kostenfaktoren, wie z.B. Lohn-, Material- oder Energiekosten im Vergleich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. der letzten Preisanpassung derart erhöht haben, dass sie nicht durch Senkung maßgeblicher Kostenfaktoren in anderen Bereichen ausgeglichen werden und dies zu einer Erhöhung der Gesamtkosten um mindestens 3 % geführt hat.
- Ist der Auftraggeber Unternehmer, gilt die Preiserhöhung als genehmigt, wenn er nicht binnen vier Wochen nach Mitteilung in Textform widerspricht. Widerspricht er, steht dem Auftragnehmer ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 8 Ziffer 5 zu.
- Ist der Auftraggeber Verbraucher, kann er den Vertrag bei einer Preiserhöhung binnen vier Wochen ab Mitteilung der Erhöhung fristlos kündigen. Hierauf weist der Auftragnehmer bei der Mitteilung hin.
- Die geänderten Preise gelten mit Wirkung ab dem 1. des Kalendermonats, der auf die Mitteilung folgt, frühestens aber vier Wochen nach Mitteilung.
- Ist der Auftraggeber Verbraucher, gelten die geänderten Preise abweichend von Ziffer 4 mit Wirkung ab dem 1. des Kalendermonats, der auf den Ablauf der Kündigungsfrist folgt. Hierauf weist der Auftragnehmer bei der Änderungsmitteilung hin.
§ 5 Zahlungsmodalitäten
- Der für einen Reinigungszeitraum vereinbarte Preis ist in zwei Raten – anteilig – zu zahlen. Die erste Rate ist zur Zahlung fällig 10 Tage nach Rechnungsstellung, die bei Vertragsschluss erfolgt. Die zweite Rate ist zur Zahlung fällig am 10. Januar des Folgejahres. Für die darauffolgenden Jahre sind – unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungstellung - die erste Rate zur Zahlung am 1. Oktober und die zweite Rate am 10. Januar des Folgejahres fällig.
- Sollte der Vertrag nach dem 1. Oktober geschlossen werden, ist der gesamte
vereinbarte Preis zehn Tage nach Rechnungstellung zur Zahlung fällig. Die
Rechnungstellung erfolgt bei Vertragsschluss. - Ist der Auftraggeber im Verzug, kann der Auftragnehmer Mahnentgelte in Rechnung stellen. Ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt dieses für jede Mahnung EUR 2,50. Ist der Auftraggeber Unternehmer, beträgt dieses EUR 40,00. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren, dem Auftragnehmer der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
- Ist Zahlung mittels Lastschrift vereinbart, erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein Lastschriftmandat. Die Frist zwischen Rechnungsdatum (Vorabinformation) und Belastungsdatum beträgt mindestens fünf Geschäftstage.
§ 6 Haftung des Auftragnehmers
- Der Auftragnehmer haftet ausschließlich nach den nachfolgenden Bestimmungen:
- Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – gleich aus welchem Rechtsgrund – haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung das Erreichen des mit dem Vertrag verfolgten Zweckes erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
- Die Haftungsbeschränkungen der Ziffern 2 und 3 gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Des Weiteren gelten sie nicht bei arglistigem Verschweigen, bei einer vom Auftragnehmer ausnahmsweise übernommenen Garantie oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
- Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer jeden Schaden sofort mitzuteilen, damit der Auftragnehmer ihn, falls erforderlich, seiner Versicherung melden kann.
§ 7 Haftung des Auftraggebers
- Der Auftraggeber haftet, insbesondere für die Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen den Auftragnehmer, basierend auf unrichtigen Angaben des Auftraggebers, geltend machen. Die Freistellung umfasst auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.
§ 8 Vertragsdauer und Kündigung
- Die Laufzeit des Vertrages beginnt am 01. November des Jahres, in dem der Vertrag geschlossen wird.
Wird der Vertrag nach Beginn des Reinigungszeitraums (1. November) geschlossen, wird er abweichend von Satz 1 sieben Werktage nach Vertragsschluss wirksam. - Die Vertragslaufzeit endet mit Ende des zweiten Reinigungszeitraums.
- Ist der Auftraggeber Unternehmer oder wurde der Vertrag mit einem Verbraucher vor dem 01. März 2022 geschlossen, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht bis zum Ende des ursprünglichen oder verlängerten Vertrages gekündigt wurde. Bei Vertragsschluss mit einem Verbraucher ab dem 01. März 2022 verlängert sich der Vertrag automatisch auf unbestimmte Zeit, wenn der Verbraucher ihn nicht bis zum Ende des ursprünglichen Vertrages gekündigt hat. In der Verlängerungszeit kann der Verbraucher ihn jederzeit mit einerrung Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, die Kündigung erfolgt während des Reinigungszeitraumes. In diesem Fall wird die Kündigung wirksam zum Ende des Reinigungszeitraums.
- Im Falle der Grundstücksveräußerung endet der Vertrag am Ende des Monats, in dem er aus diesem Grund vom Auftraggeber gekündigt wurde. Über die Grundstücksveräußerung hat der Auftraggeber einen Nachweis zu erbringen.
- Im Fall des Widerspruchs des Auftraggebers gegen eine Anpassung der AGB ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende zu kündigen (Sonderkündigungsrecht).
- Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer ist insbesondere dann gegeben, wenn der Auftraggeber eine wesentliche Vertragspflicht verletzt und nicht innerhalb einer ihm vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zum vertragsgemäßen Verhalten
zurückkehrt. - Jede Kündigung bedarf der Textform.
§ 9 Höhere Gewalt
Die Pflichten des Auftragnehmers ruhen, solange die Erbringung der Leistung aus Gründen höherer Gewalt oder sonstiger vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände wie z. B. Epidemien, Pandemien, allgemeine gesundheitliche Gefährdungen, Streik oder Aussperrung wesentlich erschwert oder unmöglich ist.
§ 10 Subunternehmer
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch zuverlässige Dritte zu bewirken.
§ 11 Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu den Rechten des Auftraggebers sind auf der Website www.ffr.de/datenschutz/kundeninformation einsehbar.
§ 12 Widerrufsrecht für Verbraucher
- Ist der Auftraggeber Verbraucher und hat er den Vertrag mit dem Auftragnehmer im Wege des Fernabsatzes oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, steht ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung ein Widerrufsrecht zu.
- Der Auftragnehmer hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufungsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss er den Auftragnehmer, die FFR GmbH, Ferdinand-Porsche-Str. 21, 60386 Frankfurt am Main, Telefon: 0800 2008007-79, Fax: 069-20171-3001, E-Mail: services@ffr.de, mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder EMail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
-
Der Auftraggeber kann dafür das unter www.ffr.de/widerrufsformular hinterlegte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Auftraggeber die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet
-
Folgen des Widerrufs
Wenn der Auftraggeber den Vertrag widerruft, hat der Auftragnehmer alle Zahlungen, die er von dem Auftraggeber erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags bei dem Auftragnehmer eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet der Auftragnehmer dasselbe Zahlungsmittel, das der Auftraggeber bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Auftraggeber wegen dieser
Rückzahlung Entgelte berechnet. Hat der Auftraggeber verlangt, dass die Leistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so hat er dem Auftraggeber einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber dem Auftragnehmer von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich
dieses Vertrages unterrichtet, bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistungen entspricht.
§ 13 Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, einschließlich dieser AGB, sind zu Beweiszwecken in Textform zu fassen.
- Sollte eine Bestimmung des Vertrages, einschließlich dieser AGB, unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Gleiches gilt für eine Vertragslücke.
- Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
- Die EU-Kommission hat eine Plattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Verbrauchern (OS-Plattform) errichtet. Die OS-Plattform ist unter
Externer Link zu https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home.show&lng=DE erreichbar. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an einem Verfahren zur
Alternativen Streitbeilegung einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und tut dies derzeit auch nicht.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für mobile Wasserver- und -entsorgung (AGB)
Stand: Juni 2020
§ 1 Geltungsbereich, Angebot, Vertragsschluss
- Diese AGB gelten für alle Verträge über Vermietung und Montage von mobilen Wasserversorgungs- und Entsorgungsinstallationen auf Festen u. ä. zwischen dem Auftragnehmer (FFR) und dem Auftraggeber. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil.
- Änderungen dieser AGB teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber in Textform mit. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen sechs Wochen nach Mitteilung in Textform widerspricht. Widerspricht er, steht dem Auftragnehmer ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 10 Ziffer 2 zu.
- Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten ist.
§ 2 Vertragsgegenstand
Soweit zwischen den Parteien nicht anders vereinbart, beinhalten die Leistungen des Auftragnehmers Folgendes:
- Die sachgerechte Montage einer Wasserversorgung gemäß Trinkwasserverordnung (TrinkwV) und/oder Abwasserentsorgungsanlage im unter § 1 genannten Sinne und die Gestellung der hierfür erforderlichen Maschinen, Geräte und Materialien.
- Wartungs- und Kontrollintervalle - soweit beauftragt - sind schriftlich zu vereinbaren.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf seine Kosten etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen für die Installation der Wasserversorgung vor Beginn des Auftrags einzuholen. Sofern die Montage durch den Auftragnehmer erfolgt, hat der Auftraggeber auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen.
§ 3 Wasserqualität und Obhutspflichten des Auftraggebers
- Soweit nicht anders vereinbart, fällt die Prüfung und Überwachung der Wasserqualität ausschließlich in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Wasserqualität an der Wasserübernahmestelle des örtlichen Versorgers (Standrohr). Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Qualität des Wassers auf Kosten des Auftraggebers untersuchen zu lassen.
- Vor der Inbetriebnahme und nach einem längeren Stillstand ist die Trinkwasserleitung mit dafür zugelassenen und geeigneten Mitteln zu desinfizieren, sowie gründlich und kräftig (1-2 m/s Fließgeschwindigkeit) zu spülen. Die Leitungen sind täglich zu kontrollieren. Die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage ist dem Gesundheitsamt spätestens vier Wochen im Voraus schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
- Sämtliche Gegenstände, die der Auftragnehmer auf das Gelände des Auftraggebers oder auf dem vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Gelände verbringt, verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers. Dem Auftraggeber obliegen Obhutspflichten hinsichtlich der überlassenen Gegenstände. Soweit nach Abschluss des Auftrags Teile der Wasserversorgungsanlage fehlen, z. B. Standrohre, hat der Auftraggeber diese zu ersetzen.
§ 4 Untersuchungs- und Rügepflicht / Abnahme
Der Auftraggeber hat Mängel hinsichtlich der Leistung bei oder unmittelbar nach Abnahme dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen. Unabhängig von einer ausdrücklichen Abnahme gilt die Leistung als abgenommen, wenn eine Rüge nicht unverzüglich, spätestens innerhalb zwei Arbeitstagen nach Ausführung, schriftlich angezeigt wurde.
§ 5 Weisungsrecht und Unterauftragnehmer
- Der Auftragnehmer bestimmt aufgrund seiner Fachkenntnis die Art und Weise der Ausführung selbst. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den ausführenden Mitarbeitern unmittelbar Anweisung zu erteilen oder sie, auch nicht vorübergehend, für eigene Zwecke einzusetzen.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch zuverlässige Dritte zu bewirken.
§ 6 Preise und Preisanpassungen
- Ist der Auftragnehmer Verbraucher, sind die vereinbarten Preise Bruttopreise; ist er Unternehmer, sind die vereinbarten Preise Nettopreise, die der Auftragnehmer zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen hat. Etwaige Auslagen des Auftragnehmers (z. B. für Gebühren für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder für Trinkwasserprobungen) für die Errichtung der Wasserversorgung hat der Auftraggeber zu erstatten.
- Bei Erhöhungen der Kosten, die der Kalkulation der Preise zugrunde liegen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten Preise anzupassen. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber die Anpassung unter Darstellung der Kostenänderung und derBerechnung in Textform mit. Dem Anpassungsverlangen kann der Auftraggeber binnen zwei Wochen nach Zugang in Textform widersprechen.
- Widerspricht er nicht fristgemäß, gelten die geänderten Preise mit Wirkung ab dem 1. des Kalendermonats, der auf den Ablauf der Widerspruchsfrist folgt. Hierauf weist der Auftragnehmer bei Mitteilung des Änderungsverlangens hin. Widerspricht der Auftraggeber fristgerecht, steht dem Auftragnehmer ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 10 Ziffer 2 zu. Ansprüche des Auftraggebers aufgrund der Ausübungen des Sonderkündigungsrechts sind ausgeschlossen.
§ 7 Zahlungsmodalitäten
- Die vereinbarten Preise sind 14 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
- Bei Zahlungsverzug stehen dem Auftragnehmer Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu.
- Ist der Auftraggeber Verbraucher, kann der Auftragnehmer ihm jede Mahnung ab der zweiten mit EUR 2,50 in Rechnung stellen; ist er Unternehmer, mit EUR 40,00. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
- Ist Zahlung mittels Lastschrift vereinbart, erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein verbindliches Lastschriftmandat. Die Frist zwischen Rechnungsdatum (Vorabinformation) und Belastungsdatum beträgt mindestens fünf Geschäftstage.
§ 8 Stornierung vor Auftragsdurchführung
- Der Auftraggeber hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen schriftlich zu stornieren.
- Sollten Aufträge vom Auftraggeber storniert werden aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so werden die vom Auftragnehmer bis dahin erbrachten Leistungen abgerechnet. Sollte ein Auftrag bis zu drei Tage vor oder am Tag der Leistungserbringung vom Auftraggeber aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, storniert werden, so ist der Auftraggeber verpflichtet, 80 % der Vergütung zu zahlen. Für die Ermittlung des Zeitpunkts der Stornierung ist der Zugang der Stornierung beim Auftragnehmer maßgeblich. Die Verpflichtung entfällt insoweit, als der Auftraggeber nachweist, dass dem Auftragnehmer kein Aufwand/Schaden oder ein Aufwand/Schaden in geringerer Höhe entstanden ist.
§ 9 Haftung des Auftragnehmers
- Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – gleich aus welchem Rechtsgrund – haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung das Erreichen des mit dem Abschluss des Vertrages verfolgten Zwecks erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In der Zeit zwischen Aufbau und Abbau der Wasserversorgung haftet der Auftragnehmer für die fehlerfreie Funktion nur, wenn der Auftraggeber ihn mit Wartungs- und Kontrollarbeiten beauftragt hat.
- Der Auftragnehmer haftet in den Fällen einfacher Fahrlässigkeit nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und / oder Mangelfolgeschäden.
- Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Des Weiteren gelten sie nicht bei arglistigem Verschweigen, bei einer vom Auftragnehmer ausnahmsweise übernommenen Garantie oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz. Sie gelten außerdem nicht, soweit die Schäden dem Grunde und der Höhe nach durch die Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers gedeckt sind.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer jeden Schaden sofort mitzuteilen, damit der Auftragnehmer ihn seiner Versicherung melden kann.
§ 10 Vertragsdauer und Kündigung
- Die Laufzeit des Vertrages ergibt sich in der Regel aus der Beauftragung (Projektlaufzeit) Ist nichts vereinbart, beträgt die Laufzeit ein Jahr. Die Laufzeit verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn der Vertrag nicht mindestens zwei Monate vor Ablauf gekündigt wird.
- Im Fall des Widerspruchs des Auftraggebers gegen eine Anpassung der AGB und / oder der Preise ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende zu kündigen (Sonderkündigungsrecht).
- Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer ist insbesondere dann gegeben, wenn der Auftraggeber eine vertragliche Pflicht verletzt und nicht innerhalb einer ihm vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zum vertragsgemäßen Verhalten zurückkehrt.
- Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 11 Höhere Gewalt
Die Pflichten des Auftragnehmers ruhen, solange die Erbringung der Leistung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt, sonstige Umstände wie Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen) wesentlich erschwert oder unmöglich ist.
§ 12 Datenschutz
Die im Rahmen des Vertrages vom Auftraggeber erhobenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich zum Zwecke der Durchführung des Vertrags verarbeitet. Empfänger der Daten sind die Mitarbeiter des Auftragnehmers, die die Daten zur Auftragsdurchführung benötigen, sowie Subunternehmer, sollten sie mit der Erbringung der Winterdienstleistungen beauftragt werden. Die Daten werden weder an ein Drittland noch an eine internationale Organisation übermittelt. Verantwortlich ist die FFR GmbH, Ferdinand-Porsche-Str. 21, 60386 Frankfurt am Main, Telefon: 0800-2008007-79, Fax: 069-20171-3001, E-Mail: service@ffr.de. Die Daten werden nach Ablauf des Vertrages und der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht. Weitere Informationen zum Datenschutz und zu den Rechten des Auftraggebers sind auf der Website https://www.ffr.de/datenschutz/kundeninformation einsehbar.
§ 13 Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, einschließlich dieser AGB, sind schriftlich zu fassen.
- Sollte eine Bestimmung des Vertrages, einschließlich dieser AGB, unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Gleiches gilt für eine Vertragslücke.
- Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
- Die EU-Kommission hat eine Plattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Verbrauchern (OS-Plattform) errichtet. Die OS-Plattform ist unter Externer Link zu https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home.show&lng=DE erreichbar. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an einem Verfahren zur Alternativen Streitbeilegung einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und tut dies derzeit auch nicht.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verkehrssicherung (AGB)
Stand: Juni 2020
§ 1 Geltungsbereich, Angebot, Vertragsschluss
- Diese AGB gelten für alle Verträge über Vermietung und Wartung von Verkehrssicherungseinrichtungen wie Verkehrszeichen, Absperrmaterial, Lichtzeichenanlagen etc. sowie Verkehrssicherungsleistungen zwischen dem Auftragnehmer (FFR) und dem als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB handelnden Auftraggeber. Diese Geschäftsbedingungen gelten – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird – auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit demselben Auftraggeber, auch wenn ihre Geltung nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil.
- Änderungen dieser AGB teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber in Textform mit. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen sechs Wochen nach Mitteilung in Textform widerspricht. Widerspricht er, steht dem Auftragnehmer ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 10 Ziffer 2 zu.
- Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten ist.
§ 2 Vertragsgegenstand bei Verkehrssicherung / Pflichten des Auftraggebers
Soweit zwischen den Parteien nicht anders vereinbart, beinhalten die Verkehrssicherungsleistungen des Auftragnehmers Folgendes:
- Die sachgerechte Ausführung der vereinbarten Leistung sowie die Gestellung der erforderlichen Maschinen, Geräte und Materialien.
Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Auftraggeber, es sei denn, er hat die Wartung und Kontrolle der Verkehrssicherung auf den Auftragnehmer übertragen, der diese entsprechend dokumentiert. Wartungs- und Kontrollintervalle sind schriftlich zu vereinbaren. - Alle vom Auftragnehmer an den Auftraggeber übergebenen Verkehrssicherungsmaterialien und -einrichtungen verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers. Liegt die Baustellenbetreuung gemäß ZTV-SA beim Auftraggeber, haftet dieser für Verlust und Beschädigung des zur Verfügung gestellten Verkehrssicherungsmaterials. Beschädigungen durch den Auftraggeber und daraus resultierende Folgekosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
- Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass der Auftragnehmer ungehindert den Ort der Dienstleistung erreichen kann. Ebenso hat der Auftraggeber Rahmenbedingungen für die ungehinderte Durchführung der Verkehrssicherungsarbeiten sicherzustellen. Hindernisse durch Maschinen, Baumaterialien sowie Verschmutzungen, insbesondere im Zusammenhang mit vom Auftragnehmer auszuführenden Markierungsarbeiten, sind vom Auftraggeber zu entfernen. Wartezeiten, die durch Behinderungen entstehen, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
- Bei fristgerecht aufgestellten Haltverbotszonen durch den Auftragnehmer veranlasst der Auftraggeber ggf. notwendige Abschleppmaßnahmen auf eigene Kosten, wenn durch abgestellte Fahrzeuge die Dienstleistung nicht erbracht werden kann.
§ 3 Untersuchungs- und Rügepflicht / Abnahme
Der Auftraggeber hat Mängel hinsichtlich der Leistung binnen 48 Stunden dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen. Unabhängig von einer ausdrücklichen Abnahme gilt die Leistung als abgenommen, wenn eine Rüge nicht unverzüglich, spätestens innerhalb zwei Arbeitstagen nach Ausführung, schriftlich angezeigt wurde.
§ 4 Behördliche Genehmigungen
Der Auftraggeber ist für die erforderlichen behördlichen Genehmigungen für die Einrichtung der Verkehrssicherungsmaßnahmen verantwortlich. Er kann den Auftragnehmer beauftragen, diese zu erwirken. Er trägt dafür Sorge, dass die Genehmigungen rechtzeitig vor Leistungsbeginn vorliegen. Die Kosten für die Genehmigungen trägt der Auftraggeber.
§ 5 Weisungsrecht und Unterauftragnehmer
- Der Auftragnehmer bestimmt aufgrund seiner Fachkenntnis die Art und Weise der Ausführung selbst. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den ausführenden Mitarbeitern unmittelbar Anweisung zu erteilen oder sie, auch nicht vorübergehend, für eigene Zwecke einzusetzen.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch zuverlässige Dritte zu bewirken.
§ 6 Preise und Preisanpassungen
- Ist der Auftragnehmer Verbraucher, sind die vereinbarten Preise Bruttopreise; ist er Unternehmer, sind die vereinbarten Preise Nettopreise, die der Auftragnehmer zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen hat. Soweit nach Stunden oder Tagen abgerechnet wird gilt Folgendes: Auf- oder Abbautage bzw. Anlieferungs- oder Rückgabetage gelten als volle Tage. Über die Verlängerung befristeter Verträge muss spätestens eine Woche vor deren Ablauf eine Einigung erfolgt sein.
- Bei Veränderung der Kosten, die der Kalkulation der Preise zugrunde liegen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten Preise anzupassen. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber die Anpassung unter Darstellung der Kostenänderung und der Berechnung in Textform mit. Dem Anpassungsverlangen kann der Auftraggeber binnen zwei Wochen nach Zugang in Textform widersprechen.
- Widerspricht er nicht fristgemäß, gelten die geänderten Preise mit Wirkung ab dem 1. des Kalendermonats, der auf den Ablauf der Widerspruchsfrist folgt. Hierauf weist der Auftragnehmer bei Mitteilung des Änderungsverlangens hin. Widerspricht der Auftraggeber fristgerecht, steht dem Auftragnehmer ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 10 Ziffer 2 zu. Ansprüche des Auftraggebers aufgrund der Ausübungen des Sonderkündigungsrechts sind ausgeschlossen.
§ 7 Zahlungsmodalitäten
- Die vereinbarten Preise sind 14 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
- Bei Zahlungsverzug stehen dem Auftragnehmer Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu.
- Ist der Auftraggeber Verbraucher, kann der Auftragnehmer ihm jede Mahnung ab der zweiten mit EUR 2,50 in Rechnung stellen; ist er Unternehmer, mit EUR 40,00. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
- Ist Zahlung mittels Lastschrift vereinbart, erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein verbindliches Lastschriftmandat. Die Frist zwischen Rechnungsdatum (Vorabinformation) und Belastungsdatum beträgt mindestens fünf Geschäftstage.
§ 8 Stornierung vor Auftragsdurchführung
- Der Auftraggeber hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen schriftlich zu stornieren.
- Im Falle der Stornierung ist der Auftraggeber verpflichtet, 30 % der gesamten Vergütung, wenn spätestens 14 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird, 50 % der gesamten Vergütung, wenn spätestens sieben Tage vor Vertragsbeginn storniert wird, 100 % der gesamten Vergütung, wenn spätestens drei Tage vor Vertragsbeginn storniert wird, zu zahlen. Im Fall der Stornierung von Verkehrssicherungsleistungen bei Events ist der Auftraggeber verpflichtet, wenn er einen Tag vor dem Event oder am Veranstaltungstag selbst storniert, 80 % der gesamten Vergütung zu zahlen.
- Für die Ermittlung des Zeitpunkts der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens beim Auftragnehmer maßgeblich. Die vorgenannte Verpflichtung entfällt insoweit, als der Auftraggeber nachweist, dass dem Auftragnehmer kein Aufwand oder Schaden oder ein Aufwand oder Schaden in geringerer Höhe entstanden ist.
§ 9 Haftung des Auftragnehmers
- Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – gleich aus welchem Rechtsgrund – haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung das Erreichen des mit dem Abschluss des Vertrages verfolgten Zwecks erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
- Der Auftragnehmer haftet in den Fällen einfacher Fahrlässigkeit nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und / oder Mangelfolgeschäden.
- Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Des Weiteren gelten sie nicht bei arglistigem Verschweigen, bei einer vom Auftragnehmer ausnahmsweise übernommenen Garantie oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz. Sie gelten außerdem nicht, soweit die Schäden dem Grunde und der Höhe nach durch die Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers gedeckt sind.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer jeden Schaden sofort mitzuteilen, damit der Auftragnehmer ihn seiner Versicherung melden kann.
§ 10 Vertragsdauer und Kündigung
- Die Laufzeit des Vertrages ergibt sich in der Regel aus der Beauftragung (Projektlaufzeit). Ist nichts vereinbart, beträgt die Laufzeit ein Jahr. Die Laufzeit verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn der Vertrag nicht mindestens zwei Monate vor Ablauf gekündigt wird.
- Im Fall des Widerspruchs des Auftraggebers gegen eine Anpassung der AGB und / oder der Preise ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende zu kündigen (Sonderkündigungsrecht).
- Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer ist insbesondere dann gegeben, wenn der Auftraggeber eine vertragliche Pflicht verletzt und nicht innerhalb einer ihm vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zum vertragsgemäßen Verhalten zurückkehrt.
- Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 11 Höhere Gewalt
Die Pflichten des Auftragnehmers ruhen, solange die Erbringung der Leistung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt, sonstige Umstände wie Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen) wesentlich erschwert oder unmöglich ist.
§ 12 Datenschutz
Die im Rahmen des Vertrages vom Auftraggeber erhobenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich zum Zwecke der Durchführung des Vertrags verarbeitet. Empfänger der Daten sind die Mitarbeiter des Auftragnehmers, die die Daten zur Auftragsdurchführung benötigen, sowie Subunternehmer, sollten sie mit der Erbringung der Winterdienstleistungen beauftragt werden. Die Daten werden weder an ein Drittland noch an eine internationale Organisation übermittelt. Verantwortlich ist die FFR GmbH, Ferdinand-Porsche-Str. 21, 60386 Frankfurt am Main, Telefon: 0800-2008007-79, Fax: 069-20171-3001, E-Mail: service@ffr.de. Die Daten werden nach Ablauf des Vertrages und der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht. Weitere Informationen zum Datenschutz und zu den Rechten des Auftraggebers sind auf der Website www.ffr.de/Datenschutz/Kundeninformation einsehbar.
§ 13 Widerrufsrecht
- Ist der Auftraggeber Verbraucher und hat er den Vertrag mit dem Auftragnehmer im Wege des Fernabsatzes oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, steht ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung ein Widerrufsrecht zu.
- Macht er von seinem Widerrufsrecht nach Ziffer 1 Gebrauch, hat er, wenn ihm Waren geliefert wurden die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen.
- Im Übrigen gelten für das Widerrufsrecht die Regelungen, die im folgenden Absatz wiedergegeben sind:
Der Auftragnehmer hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufungsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss er den Auftragnehmer, die FFR GmbH, Ferdinand-Porsche-Str. 21, 60386 Frankfurt am Main, Telefon:0800-2008007-79, Fax: 069 20171-3001, E-Mail: services@ffr.de mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Der Auftraggeber kann dafür das unter www.ffr.de/widerrufsformular hinterlegte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Auftraggeber die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.
Folgen des Widerrufs
Wenn der Auftraggeber den Vertrag widerruft, hat der Auftragnehmer alle Zahlungen, die er von dem Auftraggeber erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Auftraggeber eine andere Art der Lieferung als die von dem Auftragnehmer angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags bei dem Auftragnehmer eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet der Auftragnehmer dasselbe Zahlungsmittel, das der Auftraggeber bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Auftraggeber wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Hat der Auftraggeber verlangt, dass die Dienstleistungen / Werkleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so hat er dem Auftragnehmer einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber den Auftragnehmer von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichtet, bereits erbrachten Dienstleistungen / Werkleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen / Werkleistungen entspricht.
Erlöschen des Widerrufsrechts
Das Widerrufsrecht erlischt gemäß § 356 Abs. 4 BGB bei einem Werkvertrag, wenn
Der Auftragnehmer die Werkleistung vollständig erbracht hat;
und mit der Ausführung der Werkleistung erst begonnen hat, nachdem der Auftraggeber dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat, mit der Ausführung der Werkleistung zu beginnen;
und gleichzeitig der Auftraggeber seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer verliert.
§ 14 Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, einschließlich dieser AGB, sind schriftlich zu fassen.
- Sollte eine Bestimmung des Vertrages, einschließlich dieser AGB, unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Gleiches gilt für eine Vertragslücke.
- Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
- Die EU-Kommission hat eine Plattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Verbrauchern (OS-Plattform) errichtet. Die OS-Plattform ist unter Externer Link zu https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home.show&lng=DE erreichbar. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an einem Verfahren zur Alternativen Streitbeilegung einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und tut dies derzeit auch nicht.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Grünpflegeleistungen
Stand August 2021
§ 1 Geltungsbereich
- Diese AGB gelten für alle Verträge über Grünpflegeleistungen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil.
- Änderungen dieser AGB teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber in Textform mit. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen sechs Wochen nach Mitteilung in Textform widerspricht. Widerspricht er, steht dem Auftragnehmer ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 7 Ziffer 2 zu.
§ 2 Vertragsgegenstand bei Grünpflegeleistungen
- Soweit zwischen den Parteien nicht anders vereinbart, beinhalten die Grünpflegeleistungen des Auftragnehmers die Gestellung von der für die sachgerechte Ausführung der Grünpflegeleistungen erforderlichen Maschinen, Geräte und Materialien.
- Die zur Ausführung der Grünpflegeleistung erforderlichen Unterlagen, z. B. Lagepläne, Werkpläne, Leistungsverzeichnisse, werden vom Auftraggeber rechtzeitig vor Leistungsbeginn zur Verfügung gestellt. Soweit Leistungen wie Gutachten, Zeichnungen, Leistungsbeschreibungen vom Auftraggeber beauftragt werden, sind diese Leistungen gesondert und angemessen zu vergüten.
- Die Unkrautentfernung gilt als auftragsgemäß ausgeführt, auch wenn noch wenige Unkräuter völlig oder nur deren Wurzel auf der Auftragsfläche (lebensfähig) zurückbleiben. Eine Garantie, dass die Auftragsfläche nach Behandlung für eine gewisse Zeit unkrautfrei bleibt, wird nicht übernommen.
- Sollten Pflanzen nach einer Schnittmaßnahme nicht wie zu erwarten weiter wachsen oder absterben, können keine Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, außer ihm kann grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Die Beweispflicht liegt beim Auftraggeber.
- Die Verjährungsfrist beträgt für Bauwerke und Außenanlagen 5 Jahre nach BGB ab Abnahme. Ohne Fertigstellungspflege wird keine Gewährleistung für Saatgut, Fertigrasen und Pflanzen übernommen. Diese Leistung gilt als abgenommen, nachdem die Verbindung mit dem Grund und Boden erfolgt und ein Mangel nicht innerhalb von 7 Tagen angezeigt wurde.
- Bei Beauftragung der Fertigstellungspflege gilt die Gewährleistung für die Zeit der Fertigstellungspflege, längstens jedoch für die Dauer eines Jahres. Bei Wartungs- und Reparaturarbeiten verjähren Ansprüche nach 2 Jahren, wobei sich diese nur auf die unmittelbar vom Auftragnehmer (AN) ausgeführte Leistung beziehen.
- Für Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und Saatgut, die vom Auftraggeber (AG) geliefert werden, wird vom Auftragnehmer (AN) keine Gewährleistung übernommen. Die gilt auch für Schäden durch Vorleistungen anderer Unternehmer und durch Setzungsschäden, die aus Erdarbeiten anderer Unternehmer herrühren. Der Auftragnehmer (AN) haftet nicht für das Verschulden seiner Lieferanten.
- Soweit nichts anderes vereinbart, sind die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lagerplätze und Anschlüsse (z. B. Strom, Wasser) vom Auftraggeber am Einsatzort unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
§ 3 Abnahme
Der Auftraggeber (AG) ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Die Abnahme hat binnen 12 Werktage nach Zugang der Fertigstellungsmeldung zu erfolgen. Unsere Leistung gilt auch als abgenommen, wenn der Auftraggeber den Termin verstreichen lässt. Auf Verlangen sind in sich geschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber (AG) die Leistung oder einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
§ 4 Weisungsrecht und Unterauftragnehmer
- Der Auftragnehmer bestimmt aufgrund seiner Fachkenntnis die Art und Weise der Ausführung selbst. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den ausführenden Mitarbeitern unmittelbar Anweisung zu erteilen oder sie, auch nicht vorübergehend, für eigene Zwecke einzusetzen.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch zuverlässige Dritte zu bewirken.
§ 5 Preise und Preisanpassungen
- Ist der Auftragnehmer Verbraucher, sind die vereinbarten Preise Bruttopreise; ist er Unternehmer, sind die vereinbarten Preise Nettopreise, die der Auftragnehmer zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen hat.
- Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot des Auftragnehmers. Eine angefangene halbe Stunde wird als volle halbe Stunde berechnet. Die erste angefangene Stunde wird als volle Stunde abgerechnet. Danach wird nach 30-Minuten-Takt abgerechnet.
- Bei Erhöhungen der Kosten, die der Kalkulation der Preise zugrunde liegen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten Preise anzupassen. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber die Anpassung unter Darstellung der Kostenänderung und der Berechnung in Textform mit. Dem Anpassungsverlangen kann der Auftraggeber binnen zwei Wochen nach Zugang in Textform widersprechen.
- Widerspricht er nicht fristgemäß, gelten die geänderten Preise mit Wirkung ab dem 1. des Kalendermonats, der auf den Ablauf der Widerspruchsfrist folgt. Hierauf weist der Auftragnehmer bei Mitteilung des Änderungsverlangens hin. Widerspricht der Auftraggeber fristgerecht, steht dem Auftragnehmer ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 7 Ziffer 2 zu. Ansprüche des Auftraggebers aufgrund der Ausübungen des Sonderkündigungsrechts sind ausgeschlossen.
§ 6 Zahlungsmodalitäten
- Die vereinbarten Preise sind vierzehn Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
- Bei Zahlungsverzug stehen dem Auftragnehmer Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu.
- Ist der Auftraggeber Verbraucher, kann der Auftragnehmer ihm jede Mahnung ab der zweiten mit EUR 2,50 in Rechnung stellen; ist er Unternehmer, mit EUR 40,00. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
- Ist Zahlung mittels Lastschrift vereinbart, erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein verbindliches Lastschriftmandat. Die Frist zwischen Rechnungsdatum (Vorabinformation) und Belastungsdatum beträgt mindestens fünf Geschäftstage.
§ 7 Haftung des Auftragnehmers
- Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – gleich aus welchem Rechtsgrund – haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung das Erreichen des mit dem Abschluss des Vertrages verfolgten Zwecks erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
- Der Auftragnehmer haftet in den Fällen einfacher Fahrlässigkeit nicht für entgangenen Gewinn, mittelbarer Schäden und/oder Mangelfolgeschäden.
- Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Des Weiteren gelten sie nicht bei arglistigem Verschweigen, bei einer vom Auftragnehmer ausnahmsweise übernommenen Garantie oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz. Sie gelten außerdem nicht, soweit die Schäden dem Grunde und der Höhe nach durch die Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers gedeckt sind.
- 6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer jeden Schaden sofort mitzuteilen, damit der Auftragnehmer ihn seiner Versicherung melden kann.
§ 8 Vertragsdauer und Kündigung
- Die Laufzeit des Vertrages beträgt ein Jahr, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart. Die Laufzeit verlängert sich jeweils um weitere sechs Monate ein Jahr, wenn der Vertrag nicht mindestens zwei Monate vor Ablauf gekündigt wird.
- Im Fall des Widerspruchs des Auftraggebers gegen eine Anpassung der AGB und / oder der Preise ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende zu kündigen (Sonderkündigungsrecht).
- Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer ist insbesondere dann gegeben, wenn der Auftraggeber eine vertragliche Pflicht verletzt und nicht innerhalb einer ihm vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zum vertragsgemäßen Verhalten zurückkehrt.
- Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 9 Höhere Gewalt
Die Pflichten des Auftragnehmers ruhen, solange die Erbringung der Leistung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt, sonstige Umstände wie Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen) wesentlich erschwert oder unmöglich ist.
§ 10 Datenschutz
Die im Rahmen des Vertrages vom Auftraggeber erhobenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich zum Zwecke der Durchführung des Vertrags verarbeitet. Empfänger der Daten sind die Mitarbeiter des Auftragnehmers, die die Daten zur Auftragsdurchführung benötigen, sowie Subunternehmer, sollten sie mit der Erbringung der Winterdienstleistungen beauftragt werden. Die Daten werden weder an ein Drittland noch an eine internationale Organisation übermittelt. Verantwortlich ist die FFR GmbH, Ferdinand-Porsche-Str. 21, 60386 Frankfurt am Main, Telefon: 0800-2008007-79, Fax: 069-20171-3001, E-Mail: service@ffr.de. Die Daten werden nach Ablauf des Vertrages und der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht. Weitere Informationen zum Datenschutz und zu den Rechten des Auftraggebers sind auf der Website https://www.ffr.de/datenschutz/kundeninformation einsehbar.
§ 11 Widerrufsrecht für Auftraggeber als Verbraucher
- Ist der Auftraggeber Verbraucher und hat er den Vertrag mit dem Auftragnehmer im Wege des Fernabsatzes oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, steht ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung ein Widerrufsrecht zu.
- Der Auftragnehmer hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufungsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss er den Auftragnehmer, die FFR GmbH, Ferdinand-Porsche-Str. 21, 60386 Frankfurt am Main, Telefon: 0800-2008007-79, Fax: 069-20171-30010, E-Mail: services@ffr.de mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Der Auftraggeber kann dafür das unter www.ffr.de/widerrufsformular hinterlegte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Auftraggeber die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.
Folgen des Widerrufs
Wenn der Auftraggeber den Vertrag widerruft, hat der Auftragnehmer alle Zahlungen, die er von dem Auftraggeber erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Auftraggeber eine andere Art der Lieferung als die von dem Auftragnehmer angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags bei dem Auftragnehmer eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet der Auftragnehmer dasselbe Zahlungsmittel, das der Auftraggeber bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Auftraggeber wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Hat der Auftraggeber verlangt, dass die Dienstleistungen / Werkleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so hat er dem Auftraggeber einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber dem Auftragnehmer von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichtet, bereits erbrachten Dienstleistungen / Werkleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen / Werkleistungen entspricht.
Erlöschen des Widerrufsrechts
Das Widerrufsrecht erlischt gemäß § 356 Abs. 4 BGB bei einem Dienstleistungs-/Werkvertrag, wenn
- der Auftragnehmer die Werkleistung vollständig erbracht hat
- und mit der Ausführung der Werkleistung erst begonnen hat, nachdem der Auftraggeber dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat, mit der Ausführung der Werkleistung zu beginnen und gleichzeitig der Auftraggeber seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer verliert.
§ 12 Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, einschließlich dieser AGB, sind schriftlich zu fassen.
- Sollte eine Bestimmung des Vertrages, einschließlich dieser AGB, unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Gleiches gilt für eine Vertragslücke.
- Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
- Die EU-Kommission hat eine Plattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Verbrauchern (OS-Plattform) errichtet. Die OS-Plattform ist unter Externer Link zu https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home.show&lng=DE erreichbar. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an einem Verfahren zur Alternativen Streitbeilegung einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und tut dies derzeit auch nicht.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Schädlingsbekämpfung
Stand April 2025
§ 1 Geltungsbereich
- Soweit zwischen den Parteien (FFR als Auftragnehmer und dem Auftraggeber) nicht anders vereinbart, gelten diese AGB. Soweit im Vertrag einschließlich dieser AGB nicht anders bestimmt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Die AGB des Auftraggebers oder Dritter finden nur insoweit Anwendung, wie der Auftragnehmer sie im Einzelfall schriftlich ausdrücklich anerkannt hat.
- Ist eine Anpassung dieser AGB erforderlich, um eine nachträgliche, nicht durch den Auftragnehmer veranlasste oder beeinflussbare, unvorhersehbare Störung des Äquivalenzverhältnisses in nicht unbedeutendem Maße zu beheben, ist der Auftragnehmer berechtigt, Änderungen einzelner Bestimmungen der AGB in erforderlichem Umfang vorzunehmen. Änderungen dürfen das ursprüngliche Äquivalenzverhältnis des Vertrags nicht zum Nachteil des Auftraggebers verändern. Eine Änderung gilt als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen vier Wochen nach Mitteilung in Textform widerspricht. Widerspricht er, steht dem Auftragnehmer ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 8 Ziffer 5 zu. Auf das Widerspruchsrecht und die Folgen eines Widerspruches weist der Auftragnehmer in seiner Mitteilung hin.
§ 2 Rechte und Pflichten der Vertragspartner
- Der Auftragnehmer bietet die Bekämpfung von Schädlingen, Einrichtung, Pflege und das Monitoring von Schädlingsbekämpfungssystemen an. Die konkreten Leistungspflichten werden mit dem Auftraggeber im Einzelnen vereinbart.
- Das System zur Schädlingsbekämpfung bleibt im Eigentum des Auftragnehmers so weit im Vertrag nichts anderes vereinbart. Wartung und/oder Reparaturen von Schädlingsbekämpfungssystemen dürfen ausschließlich für die Dauer der Vertragslaufzeit durch den Auftragnehmer oder dessen Beauftragten erfolgen.
- Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Für Kunden, die Unternehmer sind, gilt: Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens bis zum Erhalt des nächsten Services, schriftlich erfolgen.
- Änderungen des Leistungsinhalts oder -umfangs sind von beiden Parteien schriftlich zu bestätigen.
- Die Pflicht von FFR zur Leistungsausführung beginnt frühestens, wenn der Auftraggeber rechtzeitig vor Leistungsbeginn des Auftragnehmers alle baulichen, technischen, organisatorischen, sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung, einschließlich der Zufahrtsmöglichkeit, Zugang zum Objekt und Bestimmung des Ansprechpartners vor Ort geschaffen hat. Je nach Leistungsart kommen zusätzliche Pflichten des Auftraggebers hinzu, die im Vertrag vereinbart werden.
- Für Kunden, die Unternehmen sind, gilt: Jede Anfahrt, Inspektion, Beratungs- oder Bekämpfungsmaßnahme für einen der vertraglich vereinbarten Servicearten gilt als Regel-Service, auch wenn folgende Einschränkungen, verursacht durch den Auftraggeber, bestehen und FFR hierdurch den Service nicht ordnungsgemäß durchführen kann:
- wenn eine Wartezeit von mehr als 15 Minuten vor Ort entsteht,
- wenn die Ansprechpartner oder ihre Vertreter nicht erreichbar sind,
- ungenaue Ortsangaben, so dass der Servicetechniker mehr als 15 Minuten braucht, um den angegebenen Ort zu finden (z. B. Etage, genaue Beschreibung der Lage in einem Shoppingcenter…)
- Verweigerung des Services und vertraglich vereinbarter Serviceleistungen jeglicher Art des zuständigen Servicetechnikers vor Ort,
- keine definierte Person oder Person nicht anwesend zur Leistung einer Unterschrift.
- Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer in die Abläufe auf dem Betriebsgelände, auf dem die Schädlingsbekämpfung durchgeführt wird, einzuweisen und über Rettungswege, Erste-Hilfe-Einrichtungen, Sammelplätze zu unterrichten. Über Änderungen hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu unterrichten.
- Die Systemeinrichtungs- und Montagekosten werden am Anfang in Rechnung gestellt, die Demontagekosten zum Ablauf der Vereinbarung nach dem tatsächlichen Aufwand gesondert in Rechnung gestellt.
- Fallen und Köder sind mit Warnhinweisen gekennzeichnet. Der Auftragnehmer haftet nicht für unbefugten Gebrauch.
§ 3 Weisungsrecht
- Die Reinigung durchführenden Mitarbeiter des Auftragnehmers bestimmen aufgrund ihrer Fachkenntnis die Art und Weise der Ausführung selbst.
- Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den ausführenden Mitarbeitern unmittelbar Anweisung zu erteilen oder sie, auch nicht vorübergehend, für eigene Zwecke einzusetzen.
§ 4 Preise und Preisanpassungen
- Ist der Auftraggeber Verbraucher, sind die vereinbarten Preise Bruttopreise; ist er Unternehmer, sind die vereinbarten Preise Nettopreise, die der Auftraggeber zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen hat.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten Preise um die Erhöhung der Gesamtkosten zu erhöhen, wenn sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Kostenfaktoren, wie z. B. Lohn-, Material- oder Energiekosten im Vergleich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. der letzten Preisanpassung derart erhöht haben, dass sie nicht durch Senkung maßgeblicher Kostenfaktoren in anderen Bereichen ausgeglichen werden und dies zu einer Erhöhung der Gesamtkosten um mindestens 3 % geführt hat.
- Ist der Auftraggeber Unternehmer, gilt die Preiserhöhung als genehmigt, wenn er nicht binnen vier Wochen nach Mitteilung in Textform widerspricht. Widerspricht er, steht dem Auftragnehmer ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 8 Ziffer 5 zu.
- Ist der Auftraggeber Verbraucher, kann er den Vertrag bei einer Preiserhöhung binnen vier Wochen ab Mitteilung der Erhöhung fristlos kündigen. Hierauf weist der Auftragnehmer bei der Mitteilung hin.
- Die geänderten Preise gelten mit Wirkung ab dem 1. des Kalendermonats, der auf die Mitteilung folgt, frühestens aber vier Wochen nach Mitteilung.
- Ist der Auftraggeber Verbraucher, gelten die geänderten Preise abweichend von Ziffer 4 mit Wirkung ab dem 1. des Kalendermonats, der auf den Ablauf der Kündigungsfrist folgt. Hierauf weist der Auftragnehmer bei der Änderungsmitteilung hin.
§ 5 Zahlungsmodalitäten
- Die vereinbarten Preise sind 14 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
- Bei Zahlungsverzug stehen dem Auftragnehmer Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu.
- Ist der Auftraggeber im Verzug, kann der Auftragnehmer Mahnentgelte in Rechnung stellen. Ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt dieses für jede Mahnung EUR 2,50. Ist der Auftraggeber Unternehmer, beträgt dieses EUR 40,00. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren, dem Auftragnehmer der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
- Ist Zahlung mittels Lastschrift vereinbart, erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein Lastschriftmandat. Die Frist zwischen Rechnungsdatum (Vorabinformation) und Belastungsdatum beträgt mindestens fünf Geschäftstage.
§ 6 Haftung des Auftragnehmers
- Der Auftragnehmer haftet ausschließlich nach den nachfolgenden Bestimmungen:
- Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – gleich aus welchem Rechtsgrund – haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung das Erreichen des mit dem Vertrag verfolgten Zweckes erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
- Die Haftungsbeschränkungen der Ziffern 2 und 3 gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Des Weiteren gelten sie nicht bei arglistigem Verschweigen, bei einer vom Auftragnehmer ausnahmsweise übernommenen Garantie oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
- Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
§ 7 Haftung des Auftraggebers
- Der Auftraggeber haftet, insbesondere für die Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Er haftet für die schuldhafte Verletzung der insbesondere in § 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen übernommenen Vertragspflichten.
- Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen den Auftragnehmer, basierend auf unrichtigen Angaben des Auftraggebers, geltend machen. Die Freistellung umfasst auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.
§ 8 Vertragsdauer und Kündigung
- Die Laufzeit des Vertrages beginnt zu dem Tag, zu dem der Beginn im Vertrag festgelegt wurde oder falls der Tag nicht festgelegt wurde mit Vertragsabschluss.
- Die Vertragslaufzeit beträgt ein Jahr, sofern es sich nicht um Sofortmaßnahmen handelt bzw. nichts anderes vereinbart ist.
- Ist der Auftraggeber Unternehmer, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht bis zum Ende des ursprünglichen oder verlängerten Vertrages mit einer Frist von drei Monaten zum Vertragsende gekündigt wurde. Bei Vertragsschluss mit einem Verbraucher verlängert sich der Vertrag automatisch auf unbestimmte Zeit, wenn der Verbraucher ihn nicht bis zum Ende des ursprünglichen Vertrages mit einer Frist von drei Monaten gekündigt hat. In der Verlängerungszeit kann der Verbraucher ihn jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen
- Im Falle der Grundstücksveräußerung oder bei Beendigung des Miet-/Pachtverhältnisses endet der Vertrag am Ende des Monats, in dem er aus diesem Grund vom Auftraggeber gekündigt wurde. Über die Grundstücksveräußerung oder Beendigung des Miet-/Pachtverhältnisses hat der Auftraggeber einen Nachweis zu erbringen.
- Im Fall des Widerspruchs des Auftraggebers gegen eine Anpassung der AGB ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende zu kündigen (Sonderkündigungsrecht).
- Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer ist insbesondere dann gegeben, wenn der Auftraggeber eine wesentliche Vertragspflicht verletzt und nicht innerhalb einer ihm vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zum vertragsgemäßen Verhalten zurückkehrt.
- Jede Kündigung bedarf der Textform.
§ 9 Höhere Gewalt
Die Pflichten des Auftragnehmers ruhen, solange die Erbringung der Leistung aus Gründen höherer Gewalt oder sonstiger vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände wie z. B. Epidemien, Pandemien, allgemeine gesundheitliche Gefährdungen, Streik oder Aussperrung wesentlich erschwert oder unmöglich ist.
§ 10 Subunternehmer
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch zuverlässige Dritte zu bewirken.
§ 11 Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu den Rechten des Auftraggebers sind auf der Website www.ffr.de/datenschutz/kundeninformation einsehbar.
§ 12 Widerrufsrecht für Verbraucher
- Ist der Auftraggeber Verbraucher und hat er den Vertrag mit dem Auftragnehmer im Wege des Fernabsatzes oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, steht ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung ein Widerrufsrecht zu.
- Der Auftragnehmer hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufungsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss er den Auftragnehmer, die FFR GmbH, Ferdinand-Porsche-Str. 21, 60386 Frankfurt am Main, Telefon: 0800 2008007-79, Fax: 069-20171-3001, E-Mail: services@ffr.de, mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
- Der Auftraggeber kann dafür das unter www.ffr.de/widerrufsformular hinterlegte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Auftraggeber die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.
- Folgen des Widerrufs
Wenn der Auftraggeber den Vertrag widerruft, hat der Auftragnehmer alle Zahlungen, die er von dem Auftraggeber erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags bei dem Auftragnehmer eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet der Auftragnehmer dasselbe Zahlungsmittel, das der Auftraggeber bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Auftraggeber wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Hat der Auftraggeber verlangt, dass die Leistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so hat er dem Auftraggeber einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber dem Auftragnehmer von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichtet, bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistungen entspricht.
§ 13 Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, einschließlich dieser AGB, sind zu Beweiszwecken in Textform zu fassen.
- Sollte eine Bestimmung des Vertrages, einschließlich dieser AGB, unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Gleiches gilt für eine Vertragslücke.
- Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
- Die EU-Kommission hat eine Plattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Verbrauchern (OS-Plattform) errichtet. Die OS-Plattform ist unter
Externer Link zu https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home.show&lng=DE
erreichbar. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an einem Verfahren zur Alternativen Streitbeilegung einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und tut dies derzeit auch nicht.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Auftraggeber / Mieter von mobilen Fahrzeugsperren (AGB)
Stand Oktober 2025
1. Wann gelten unsere bzw. Ihr AGB?
1.1 Allgemeines
Wir, die FFR GmbH (im Folgenden „wir“ genannt), erbringen unsere Leistungen (Vermietung, Transport, Aufbau, Betreuung usw.) ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist.
1.2 Geltung unserer AGB auch für künftige Aufträge und Ergänzungen
Für zusätzliche Leistungen und Erweiterungen des ursprünglichen Auftrages gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart werden sollte.
1.3 Ihre AGB
Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, soweit wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben und unsere AGB ausgeschlossen haben. Insoweit wird § 362 HGB ausgeschlossen.
2. Wie und wann kommt der Vertrag zustande?
2.1 Bis wann muss das Angebot angenommen werden?
Wenn wir unser Angebot als verbindliches Angebot bezeichnen, ergibt sich die Frist für die Annahme aus unserem verbindlichen Angebot, ansonsten aber 14 Tage.
Wenn Sie das Angebot abgeben, sind Sie an Ihr Angebot 4 Wochen gebunden, d.h. wir haben 4 Wochen Zeit, Ihr Angebot anzunehmen.
2.2 Verbindlichkeit von Erklärungen unserer Mitarbeiter/Dienstleister
Unsere Angestellten, freien Mitarbeiter oder Subunternehmer sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder schriftliche Zusicherungen zu geben, die über den eigentlichen Vertrag hinausgehen, soweit wir diese Person nicht zuvor ausdrücklich als berechtigt benannt haben.
3. Vertragsgegenstand
3.1 Allgemeines
Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus dem individuellen Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung. Was dort nicht genannt ist oder später nicht einvernehmlich beauftragt wird, ist auch nicht Vertragsgegenstand.
3.2 Ausschluss von einzelnen Leistungen
Folgende Leistungen sind nicht Teil des Vertragsgegenstandes, soweit Positionen daraus nicht ausdrücklich beauftragt sind oder noch beauftragt werden. Sie als Mieter/Auftraggeber sind also selbst dafür verantwortlich zu prüfen, ob diese Leistungen für Ihr Vorhaben notwendig sind. Gerne beraten wir hierzu bzw. setzen diese Leistungen für Sie um, wenn Sie uns hierzu beauftragen:
3.2.1 Bauabnahmen und deren Veranlassung und Verfahrensbegleitung (örtliche bzw. ortsabhängige).
3.2.2 Rettungswegepläne (und deren Zeichnung, Vermessung, Genehmigung).
3.2.3 Bewachung.
3.2.4 Bodenschutz- oder Renaturierungsarbeiten.
3.2.5 Durchfahrts- und Parkgenehmigungen und deren Beschaffung.
3.2.6 Sicherheit: Sicherheitskonzepte, Crowdmanagement-Planungen, Brandschutzkonzepte, Hygienekonzepte, Lärmschutzkonzepte, Verkehrskonzepte.
3.2.7 Überprüfung von Zufahrtsschutzkonzepten.
3.3 Einsatz von Nach- bzw. Subunternehmern
Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer Leistungsverpflichtungen Nachunternehmer einzusetzen.
3.4 Ersetzung von Leistungen
Wir können die vereinbarten Leistungen durch andere vergleichbare Leistungen ersetzen, wenn diese ebenso geeignet sind, den Vertragszweck und die im Zufahrtsschutzkonzept definierten Schutzziele zu erreichen und die Ersetzung für Sie zumutbar ist.
Im Rahmen einer Schadenminderung bzw. in dem Fall, wenn die Ersetzung das mildere Mittel einer Unmöglichkeit ist und wir uns ohne Ersetzung auf Höhere Gewalt bzw. ein Ereignis im Sinne der Ziffer 13 berufen könnten, können wir notwendige Mehrkosten der Ersetzung angemessenen vergütet verlangen; im Übrigen gilt im Falle einer notwendigen Preissteigerung Ziffer 4.3.
3.5 Vorbehalt der Verfügbarkeit
Sie und wir sind berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir trotz Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt notwendige Leistungen unverschuldet von beauftragten Dritten nicht erhalten (Selbstlieferungsvorbehalt).
In diesem Fall werden wir Sie unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren.
Wie geht es nach einer solchen Information weiter?
- Ist eine Ersetzung der Leistung möglich, ebenso geeignet und für Sie zumutbar, gilt vorrangig vorstehende Ziffer 3.4
- Ist dieselbe Leistung oder eine Alternative nur zu erhöhten Preisen möglich, gilt vorrangig die Preisanpassungs- bzw. Preiserhöhungsklausel in Ziffer 4.3.
- Bleibt es aber bei der Nicht-Verfügbarkeit und gibt es dazu keine Alternativen (z.B. Ersetzung oder Preisanpassung), können Sie oder wir von dem betroffenen Vertragsteil zurücktreten.
Was gilt für einen Rücktritt?
- Ist eine Teilbarkeit der nicht verfügbaren Leistung zum restlichen Vertragsteil nicht möglich oder für Sie oder uns unzumutbar, gilt der Rücktritt für den gesamten Vertrag.
- Wenn Sie vom gesamten Vertrag zurücktreten wollen, müssen Sie uns vorab auffordern, unverzüglich nachzuweisen, dass der verbleibende Vertragsteil für Sie zumutbar und für uns möglich ist. Gelingt uns dies, können Sie nur anteilig zurücktreten.
Wollen wir vom gesamten Vertrag ohne Ihr Einverständnis zurücktreten, müssen wir nachweisen, dass die Durchführung des verbleibenden Vertragsteils unzumutbar oder unmöglich ist.
- Wir erstatten bei einem teilweisen oder vollständigen Rücktritt bereits erhaltene Zahlungen in der auf den Umfang des Rücktritts entfallenden Anteils an Sie zurück.
- Ein darüberhinausgehender Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn wir die Nichtverfügbarkeit nicht zu vertreten haben.
3.6 Risiko der Durchführung der Veranstaltung
Das Risiko der Durchführbarkeit der Veranstaltung liegt ganz allgemein bei Ihnen.
D.h. unser Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung, Miete und entstandenen Kosten bleibt auch dann grundsätzlich bestehen, wenn von uns nicht schuldhaft zu vertreten die Veranstaltung nicht stattfindet oder nicht stattfinden kann, abgesagt, abgebrochen oder zeitlich verkürzt wird.
Diese Risikoverteilung gilt insbesondere auch dann, wenn die Störung der ursprünglich geplanten Veranstaltung bzw. des Vorhabens, von uns nicht verschuldet auf schlechtem Wetter, Regen, Nebel, Kälte, Schnee, Glätte, Hitze, Waldbrandgefahr bzw. Änderungen von Waldbrandgefahrenstufen, Wind, Sturm usw. oder anderen klimatischen Bedingungen, hoheitlichen Beschränkungen der Veranstaltung (z.B. Untersagung, Personenzahlbeschränkung usw.), mangelndem Besucherinteresse, Demonstrationen gegen Ihre Veranstaltung bzw. Ihr Vorhaben, Teilen hiervon oder gegen die Veranstaltungsstätte, gegen Ihr Unternehmen, oder aus sonstigen Sach- oder Rechtsgründen oder Ähnlichem beruht.
Es wird außerdem widerleglich vermutet, dass
- extremistische bzw. terroristische Bedrohungslagen,
- die Androhung von extremistischen bzw. terroristischen Anschlägen,
- Bombendrohungen oder
- das Auffinden von „gefährlichen Gegenständen“
gegen Sie gerichtet sind, also allein Ihrer Risikosphäre zugeordnet sind. Dies gilt auch für Sicherheitsbedenken aller Art, die nicht auf einer schuldhaften mangelhaften Leistung durch uns hervorgerufen werden.
Wir, ebenso unser Personal und unsere Gehilfen sind nicht verpflichtet, bei veränderter Sicherheitslage und bei veränderten Bedingungen vor Ort, die auftragsgemäßen Leistungen zu erbringen, soweit nicht die Sicherheit dieser Personen vor Ort sichergestellt ist. Bei einer negativ veränderten Sicherheitslage oder negativ veränderten Bedingungen vor Ort wird widerleglich vermutet, dass die Auftragsausführung unzumutbar ist. Maßstab für Veränderungen ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Die Vermutung gilt entsprechend bei ungewöhnlichen klimatischen Bedingungen (z.B. hohe Hitze oder sehr niedrige Temperaturen) oder bei klimatischen Bedingungen, die die Vertragsdurchführung erschweren (z.B. starker Regen, der nicht befestigte Böden aufweicht). Etwa dadurch verursachte Zeitverzögerungen gehen nicht zu unseren Lasten.
Unser Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung, Miete und entstandenen Kosten wird nur verringert nach Maßgabe unserer vertraglichen Bestimmungen (z.B. zur Höheren Gewalt, Stornierung, Kündigung usw.) oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, soweit diese nicht in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen sind.
3.7 Übernahme von Verantwortung durch Prüfung bzw. Nicht-Prüfung
Nehmen wir ein in diesen Geschäftsbedingungen uns zustehendes Recht (bspw. für eine Abnahme, eine Prüfung, ein Betretenkönnen usw.) nicht wahr, so ändert dies nichts an Ihren und unseren gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Verantwortlichkeiten.
4. Vergütung und Miete
4.1 Brutto- oder Nettopreisangaben, Euro, Ausland
Die genannten Preise sind Nettopreise (also zuzüglich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer).
4.2 Zusätzliche Leistungen
Als „zusätzlich“ gilt eine von uns zu erbringende Leistung, die notwendig für den Auftrag oder von Ihnen gewünscht, aber bislang nicht angeboten bzw. Bestandteil des Vertrages ist.
Haben wir die nachträgliche Notwendigkeit nicht zu vertreten, sind die zusätzlichen Leistungen, soweit wir sie zumutbar leisten können, durch Sie zu vergüten. Soweit wir nichts anderes vereinbaren, gelten für diese Vergütung bzw. Kosten unsere für den bisherigen Vertragsgegenstand vereinbarten Preise, Stunden- bzw. Tagessätze entsprechend.
4.3 Nachträgliche Preisänderungen
Für den Fall der Vereinbarung von Festpreisen oder vereinbarten Stunden-/Tagessätzen oder sonstigen multiplizierbaren Sätzen gilt:
Wir können die vereinbarte Vergütung und/oder Kosten nachträglich erhöhen, wenn sich Materialherstellungskosten, Materialkosten, Beschaffungskosten, Produktionskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben und/oder Energiekosten, Kosten durch Umweltauflagen, Kosten durch Währungsregularien, Kosten durch Zolländerungen, Frachtsätze oder öffentliche Abgaben (Faktoren) erhöhen, und wenn diese Kosten unsere vertraglich vereinbarten Leistungen mittelbar oder unmittelbar beeinflussen und wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferung der Waren bzw. Erbringung der Leistung mehr als 4 Monate liegen. Diese Bestimmung erlaubt nur die Erhöhung von Kosten, die wir an Dritte leisten müssen, und nicht eine damit einhergehende Erhöhung unseres Gewinns.
4.4 Rechnungsstellung
- Die Preise sind 14 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
- Ist Zahlung mittels Lastschrift vereinbart, erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein verbindliches Lastschriftmandat. Die Frist zwischen Rechnungsdatum (Vorabinformation) und Belastungsdatum beträgt mindestens fünf Geschäftstage.
- Rechnungen können auch als PDF-Rechnung gestellt werden, solange dies gesetzlich zulässig ist. Im Übrigen werden die Formate X-Rechnung und ZUGFeRD als zulässiges E-Rechnungs-Format vereinbart, ebenso die Übermittlung per E-Mail, solange gesetzlich zulässig.
5. Verantwortliche Personen und Sprache
5.1 Benennung und Anwesenheit von Personen
Sie und wir benennen jeweils mindestens eine Person, die für die Abwicklung des Vertrages weisungsbefugt ist und befugt ist, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben und zu empfangen.
Sie und wir benennen für die Dauer von Aufbau, Abbau und der Veranstaltung jeweils mindestens eine Person mit Weisungsbefugnis und Entscheidungsbefugnis. Die von Ihnen benannte Person muss zudem über umfassende Kenntnisse über den konkreten Veranstaltungsablauf, insbesondere das Sicherheitskonzept und soweit vorhanden das Zufahrtsschutzkonzept verfügen. Ab Beginn des tatsächlichen Aufbaus bis Ende des tatsächlichen Abbaus muss diese von Ihnen benannte Person am Errichtungsort anwesend, zumindest für uns und unsere Gehilfen jederzeit erreichbar sein.
5.2 Sprache
Als Sprache für die Planungen und Organisation sowie die Nacharbeit zur Veranstaltung wird deutsch vereinbart.
6. Ihre Vorgaben und Planungsunterlagen
6.1 Unsere Prüfpflichten
Wenn Sie eine Veranstaltungsstätte, Gerätschaften, Dienstleister, Texte, Daten (z.B. Maße oder Berechnungen in einem Zufahrtsschutzkonzept) oder deren Nutzung usw. vorgeben oder an uns überlassen und wir selbst nicht die freie Auswahl haben, sind wir nicht verpflichtet, diese auf Rechtmäßigkeit, Richtigkeit, Geeignetheit, Zuverlässigkeit oder Ähnliches zu überprüfen. Dies gilt auch, wenn wir einen Ortstermin, eine Begehung oder dergleichen durchführen.
Wenn Sie uns Gerätschaften (z.B. elektrische Betriebsmittel, Hubförderfahrzeuge) überlassen, die einer regelmäßigen oder einzelfallabhängigen Prüfung bedürfen (z.B. nach DIN, VDE oder Unfallverhütungsvorschriften), dürfen wir davon ausgehen, dass Sie diese Prüfung regelkonform bereits vor der Überlassung an uns durchgeführt haben und die Gerätschaften ohne Weiteres für uns direkt betriebsbereit sind. Verzögerungen, die durch Fehlerbehebungen bzw. Ertüchtigung u.ä. der von Ihnen zur Verfügung gestellten Gerätschaften eintreten, haben wir nicht zu vertreten.
Die vorstehend geregelte Nichtverantwortlichkeit gilt nicht, wenn
- sich uns die Rechtswidrigkeit, Ungeeignetheit oder Unzuverlässigkeit usw. aufdrängt, oder
- Sie uns zur Prüfung ausdrücklich beauftragt haben, oder
- Sie uns in den Fällen, in denen Vorschriften eine Prüfung durch den Bediener vorsehen (z.B. die Sicht- und Funktionsprüfung von Gabelstaplern nach Ziffer 5 der DGUV Information 208-004), uns frühzeitig (so frühzeitig, dass wir in der Lage sind, notwendige Zeit und Personal zur Prüfung zu beschaffen und einzuplanen) informiert haben, dass solche Prüfungen durch uns durchzuführen sind.
6.2 Unsere Auskunfts- und Einsichtsrechte
Wir können jederzeit Auskunft über Inhalte des Zufahrtsschutz- und Sicherheitskonzepts der Veranstaltung, Einsicht in dieselben, Einsicht in die verkehrsrechtliche Anordnung der zuständigen Behörden, Einsicht in Planungsunterlagen im Zusammenhang mit dem Zufahrtsschutz sowie der Kontaktherstellung zum Ersteller dieser Konzepte und Planungsunterlagen, zu Polizei, Feuerwehr, Rettungsdiensten, Behörden sowie beauftragten Arbeitssicherheits-, Brandschutz-, Sicherheits- und Sanitätsdienstleistern verlangen. Das Verlangen nach Einsicht steht dem Anspruch auf gesicherte Übermittlung in gängigen Dateiformaten gleich.
7. Unser Personal und unsere Gehilfen, Besonderheiten bei Bedienpersonal
7.1 Arbeitssicherheit
Wir haben Anspruch auf Auskunft über Arbeitssicherheits- und allgemeine Sicherheitsmaßnahmen am Veranstaltungsort, ebenso über andere Unternehmen, die zur selben Zeit wie wir am Veranstaltungsort tätig sind.
7.2 Betretungsrechte
Unser Personal und unsere Gehilfen sind berechtigt, die vereinbarten Aufbau-, Abbau und Errichtungsbereiche innerhalb der Zufahrtsschutzbereiche jederzeit zu betreten bzw. mit notwendigen Fahrzeugen zu befahren und Fahrzeuge dort zu parken.
7.3 Weisungen
Unser Personal und unsere Gehilfen unterliegen keinen Weisungen.
7.4. Bedienpersonal während der Veranstaltung bzw. der Aufstellungsdauer
Wir sind zur Bestellung von Bedienpersonal der Zufahrtsschutzsysteme im Zeitraum der Überlassung nur verpflichtet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
8. Vereinbarungen bzgl. der Überlassung von Gegenständen
Die folgenden Bestimmungen gelten für die entgeltliche und unentgeltliche Überlassung von Zufahrtsschutzsystemen, Equipment, Geräte und sonstigen Gegenständen („Material“).
8.1 Untervermietung
Eine Untervermietung oder Weitergabe des Materials, die nicht vertragsgemäß notwendig ist, ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Ist der Untermieter schriftlich im Vertrag benannt, gilt die Zustimmung als erteilt. § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.
8.2. Zustand der Sachen, Aufbau
Das Material wird Ihnen in ordnungsgemäßem Zustand überlassen. Sie sind verpflichtet, etwaige erkennbare Schäden oder erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen und uns in zumutbaren Rahmen Gelegenheit zur Reparatur, Nachbesserung oder Nachlieferung zu geben bzw. nach ihrer Anweisung eine Reparatur durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung sind Sie für den fachgerechten Aufbau des Materials verantwortlich und haften für alle Schäden, die aus einem fehlerhaften Aufbau entstehen.
8.2 Benutzung des Materials
Sie haben das Material stets schonend und pfleglich und mit der gebotenen Vorsicht eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln. Sie verpflichten sich, das Material ausschließlich bestimmungsgemäß zu gebrauchen.
8.4 Bewachung der Sachen, Verantwortlichkeit für Schäden
Sie sind verpflichtet, sämtliche üblichen Schutzmaßnahmen und notwendigen Sicherungsvorkehrungen vor Diebstahl und Vandalismus einzuhalten. Sie haften ab dem Überlassen des Materials in vollem Umfang für Diebstahl und solche Beschädigungen, die außerhalb einer vertragsgemäßen Abnutzung bzw. Beanspruchung liegen, soweit nicht wir auftragsgemäß für die Bewachung verantwortlich sind.
Sind wir nur für Aufbau und Abbau beauftragt, geht die Verantwortung auf Sie in dem Moment auf Sie über, in dem unser Personal nach der Einweisung die Übergabe an Sie protokolliert und Ihnen dies per E-Mail, Messenger oder auf ähnlichem Wege schriftlich mitgeteilt wird.
Die Verantwortung geht wieder auf uns über in dem Moment, in dem unser Personal die Übernahme protokolliert und Ihnen dies per E-Mail, Messenger oder auf ähnlichem Wege schriftlich mitgeteilt wird.
8.5 Einweisung Ihres Personals bzw. von Dritt-Bedienpersonal
Soweit wir nicht ausdrücklich damit beauftragt sind, das Bedienpersonal für die überlassenen Zufahrtsschutzsysteme selbst zu stellen, erfolgt durch uns eine Einweisung Ihres Personals bzw. Ihrer Gehilfen bzw. der örtlichen Polizeikräfte.
Wir schulden zahlenmäßig eine Einweisung (unabhängig von der Anzahl des an dieser Einweisung teilnehmenden Bedienpersonals), sofern weitere Einweisungen nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.
Diese eine Einweisung findet zu einem im Vorfeld abgestimmten Zeitpunkt statt und dauert ca. 1 Stunde. Sie sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass Ihr Personal zu diesem Zeitraum vollständig anwesend ist; Verzögerungen der Einweisung durch Wartezeit auf Ihr Personal bzw. ggf. notwendige Wiederholungen oder Verlängerungen der Einweisung können wir gesondert abrechnen.
Die Einweisung erfolgt in deutscher Sprache.
Ihr Personal bzw. Ihre Gehilfen sind verpflichtet, einer Dokumentation der Einweisung, gleich in welcher Form (z.B. schriftlich oder durch Bild- oder Videoaufnahmen) zuzustimmen und die Anwesenheit bei der Einweisung schriftlich zu bestätigen.
Wir sind nicht verpflichtet, zu überprüfen, ob Ihr Personal bzw. Ihre Gehilfen die Einweisung verstanden haben bzw. zur praktischen Umsetzung der Einweisung körperlich und/oder geistig befähigt sind.
8.6 Versicherung
Sie sind verpflichtet, das Material ausreichend gegen Beschädigung, Diebstahl, Vandalismus usw. zu versichern und während der Überlassungsdauer versichert zu halten. Wir haben das Recht, jederzeit einen Nachweis der Versicherung zu verlangen und die Überlassung an Sie von der Vorlage eines Versicherungsnachweises, bezogen auf den voraussichtlichen Überlassungszeitraum, abhängig zu machen.
Dafür gelten folgende Mindestgrenzen, soweit nichts anderes vereinbart, ist:
- 1 Million Euro für Personenschäden,
- 1 Million Euro Sachschäden, wobei die Versicherung ausdrücklich Sachschäden an dem Mietgegenstand abdecken muss, sowie
- 250.000 Euro für Vermögensschäden.
8.7 Schadenersatz bei Beschädigung
Im Falle von Beschädigungen mit wirtschaftlichem Totalschaden, Untergang oder Verlust müssen Sie uns – vorbehaltlich weiterer Ansprüche, die aus der Zerstörung und/oder der Beschädigung des Equipments resultieren – den Wiederbeschaffungswert (= Neuwert) des Equipments ersetzen, d.h. den Netto-Kaufpreis, den wir für eine Ersatzbeschaffung zum Neuwert des Materials aufbringen müssen. Es bleibt Ihnen aber vorbehalten, nachzuweisen, dass uns kein Schaden entstanden ist oder der Schaden wesentlich geringer ist; in diesem Fall ist kein Schaden bzw. dieser geringere Schaden zu erstatten.
8.8 Lieferung
Die Lieferung, soweit von uns geschuldet oder von Ihnen gewünscht, erfolgt an die von Ihnen bei Vertragsschluss bzw. auf unsere erste Anfrage hin angegebene Postanschrift.
Sie müssen insbesondere die Lieferadresse und mögliche Beschränkungen bei der Anlieferung oder Abholung, bei Aufbau und Abbau usw. nennen und für die Entgegennahme der Lieferung anwesend sein. Diese Mitwirkungshandlungen nehmen Sie auf Ihre Kosten vor, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Die Lieferung gilt als erfolgt, wenn wir das Material an der zur vereinbarten Lieferanschrift bereitstellen, wenn unter der angegebenen Anschrift zum vereinbarten Zeitpunkt keine berechtigte Person erreichbar ist und eine Übergabe bzw. Aufbau des Materials nicht möglich ist, oder eine Lieferung bis zu Ihnen auch unter Aufbietung üblicher und angemessener Anstrengungen nicht zumutbar oder nicht möglich ist.
8.9 Teillieferungen
Wir können Teillieferungen vornehmen, soweit die Teillieferung:
- auf Umstände aus Ihrem Verantwortungsbereich zurückzuführen ist (z.B. nacheinander erfolgte Bestellungen), und/oder
- aufgrund der örtlichen Begebenheiten (z.B. zeitlich oder räumlich zu wenige Zufahrtsmöglichkeiten) unabwendbar ist, und/oder
- aufgrund des Umfangs der Bestellung nur unter Aufbietung unverhältnismäßigen Aufwandes für uns ohne Teillieferung möglich wäre, aber die Vollständigkeit der Bestellung dennoch rechtzeitig erfolgt, und/oder
- im Übrigen, soweit die Teillieferungen für Sie zumutbar sind.
Solche Teillieferungen sind von Ihnen ab- bzw. anzunehmen.
Soweit die Notwendigkeit der Teillieferungen nicht von uns zu vertreten ist, können wir anfallenden Mehraufwand, Kosten und Schäden ersetzt verlangen.
8.8 Flächen: Ihre Haftung für die Boden-Belastbarkeit / Rettungswege
Aufstellungsorte, An- und Abfahrtswege, Rangierflächen und Transportwege auf dem Gelände bzw. in Ihren Räumlichkeiten müssen für Aufstellung, Zwischenlagerungen, Transport sowie Aufbau- und Abbauarbeiten geeignet, eben, frei, ausreichend befestigt, statisch ausreichend belastbar und ausreichend beleuchtet sein.
Dies gilt für Wege von der letzten öffentlichen Straße zum Gelände entsprechend.
Etwaige Beschränkungen der nutzbaren Flächen (z. B. unter den Rangier- und Ladeflächen liegende Tiefgarage usw.) müssen Sie uns unverzüglich anzeigen.
Grundsätzlich gehen wir davon aus, dass wir mit Fahrzeugen mit folgenden Maßen liefern können:
- 18,75 Meter Länge,
- 2,60 Meter Breite,
- 4,00 Meter Höhe,
- 44 Tonnen Gesamtgewicht
Die zeitgleiche Anwesenheit, Rangiermöglichkeiten sowie Be- und Entlademöglichkeiten müssen für mindestens zwei solcher Fahrzeuge gegeben sein.
Der Be- & Entladeort müssen in unmittelbarer Nähe zum Auf-/Abbauort liegen und dürfen keine Hindernisse für den Transport (z. B. Treppen, starke Neigungen, Baustellen), Zwischenlagerungen und Rangierarbeiten aufweisen, die uns nicht vor Angebotsstellung mitgeteilt wurden.
Der Be- & Entladeort sowie der Aufstellungsort müssen bei jeder Wetterlage mit schwerem Gerät bzw. Flurförderfahrzeugen/Baumaschinen/fahrbare Arbeitsmitteln (z. B. Radlader oder Mitnahmestapler) befahren werden können und dürfen. Für ggf. notwendige Genehmigungen bzw. Überfahrrechte sind Sie auf Ihre Kosten verantwortlich.
Bei nicht befestigten Fahrwegen und Aufstellungsflächen bzw. entsprechend schlechter Wetterlage sind Sie verantwortlich, für Bodenschutz- bzw. Renaturierungsmaßnahmen zu sorgen, soweit unsere Gehilfen nicht durch nicht erforderliche Fahrmanöver zu einem unnötigen Schaden beigetragen haben.
Der Weg vom uns zugewiesenen Be- und Entladeort bis zum Auf-/Abbauort muss in seinem gesamten Verlauf eine Mindestbreite von 2,90 Metern aufweisen.
Sie müssen sicherstellen, dass die von uns genutzten Flächen und Wege nicht von Unbefugten, insbesondere nicht von Gästen, betreten werden und dies ggf. durch geeignete Absperrungen oder Personal gewährleisten.
Sie müssen sicherstellen, dass Rettungswege und Bewegungsflächen von Rettungskräften durch die erfolgende Anlieferung, Aufbau, Abbau, Abholung und Transporten auf dem Gelände bzw. in Ihren Räumlichkeiten nicht, auch nicht nur vorübergehend beeinträchtigt werden und entsprechend geeigneten Raum/geeignete Flächen für unsere Rangier-, Lade- und Bauaktivitäten vorhalten.
Soweit die von ihnen gemieteten Zufahrtssperren die technische Möglichkeit vorsehen, Fahrzeugen (z. B. Rettungskräften) temporär eine Durchfahrt zu ermöglichen, werden unser Personal bzw. unsere Gehilfen in Zeiten des Auf- und Abbaus im Einklang mit dem Zufahrtsschutzkonzept und dort ggf. festgelegten Beschränkungen der Durchfahrt die Bedienung der Zufahrtssperren übernehmen. Soweit nicht anders festgelegt, wird jedenfalls die Durchfahrt für BOS-Fahrzeuge ermöglicht, die Sonderrechte in Anspruch nehmen; eine Kontrolle dieser Fahrzeuge bzw. ihrer Berechtigung erfolgt durch uns nicht.
Soweit die von Ihnen gemieteten Zufahrtssperren keine technische Möglichkeit der temporären Durchfahrt ermöglichen, insoweit also die Zufahrtssperren mittels Flurförderfahrzeugen/fahrbahren Arbeitsmitteln (z. B. Radlader oder Mitnahmestapler) o.ä. beiseitegeschafft werden müssen, gilt vorstehender Absatz entsprechend; dadurch eintretende Verzögerungen haben wir nicht zu vertreten, entstehende Mehrkosten (Zeitaufwand, Einsatz von Flurförderfahrzeugen/fahrbaren Arbeitsmitteln wie Radlader oder Mitnahmestapler) können wir abrechnen.
Für nicht bereits bei Angebotserstellung bekannt gegebene Mehraufwendungen, die durch Nichteinhaltung dieser Bestimmungen entstehen, gelten Ziffer 3.4 und 4.2 entsprechend; für dadurch entstehende Verzögerungen, soweit wir diese nicht schuldhaft weiter verzögern, und deren Folgen sind wir nicht verantwortlich.
8.10 Untergang der Sache, Verzögerungen
Die Gefahr des zufälligen Untergangs des Materials geht mit der Absendung des Materials bzw. Übergabe an die Lieferperson auf Sie über, soweit wir keinen Aufbau oder Abbau unseres Equipments oder keine Betreuung/Serviceleistung vor Ort schulden.
Wird die Lieferung auf Ihren Wunsch oder aus nicht von uns zu vertretenden Umständen verzögert, geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf Sie über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten für Wartezeit, Bereitstellung, Aufbewahrung usw. haben Sie zu tragen bzw. Sie müssen auf Aufforderung entsprechende Maßnahmen treffen.
8.11 Prüfpflicht
Sie haben das Material unverzüglich nach Lieferung auf seine Mängelfreiheit und Vollständigkeit zu überprüfen und dabei entdeckte Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Versäumen Sie die rechtzeitige Untersuchung oder Mängelanzeige, gilt das gelieferte Material als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Versteckte später entdeckte Mängel sind unverzüglich nach Kenntnis anzuzeigen; andernfalls gilt das Material auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt. Die Mängelanzeige hat den gerügten Mangel genau zu beschreiben, so dass eine Abhilfe ohne weiteres möglich ist.
Entsprechendes gilt für die Abholung bzw. den Rücktransport nach Abbauende.
8.12 Liefertermine
Angaben oder Absprachen zu Liefer- oder Leistungszeitpunkten innerhalb eines Aufbau-, Abbau- oder Veranstaltungstages sind nur als annähernde Termine zu verstehen und sind keine Fixtermine, soweit dadurch der Beginn der Veranstaltung oder andere für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung notwendige Termine (z.B. Bauabnahme) nicht gestört werden. Verbindliche Liefer- oder Leistungstermine (Fixtermine) müssen ausdrücklich als verbindlich oder fix bezeichnet werden.
8.13 Liefer- und Zustellversuche
Wir schulden, wenn eine Lieferung geschuldet ist, einen Zustellversuch bzw. einen Versuch der Lieferung. Für weitere Versuche gelten Ziffer 3.4 und 4.2 entsprechend.
8.14 Sonderfall der fristlosen Kündigung durch Sie
Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (§ 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn wir ausreichend Gelegenheit zur Mängelbeseitigung hatten und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn wir sie verweigert haben oder in unzumutbarer Weise verzögert, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für Sie gegeben ist.
8.15 Sonderfall der verschuldensunabhängigen Haftung
Unsere verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a Absatz 1, 1. Alternative BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen, soweit wir den Mangel nicht arglistig verschwiegen haben oder soweit es sich um eine wesentliche Vertragspflicht handelt („Kardinalpflicht“. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen beinhaltet, die Ihnen nach Inhalt und Zweck des Vertrages durch uns gerade zu gewähren sind bzw. auch solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen und vertrauen dürfen).
Diese Haftungsbeschränkung gilt sinngemäß auch für unsere Haftung im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zu unserer Haftung in Ziffer 12.
9. Vertraulichkeit / Geheimnisschutz
Sie und wir vereinbaren über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegenseitig absolutes Stillschweigen auch über das Vertragsende hinaus.
Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat und die als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis bezeichnet sind.
Dies gilt für die Inhalte des Zufahrtsschutzkonzepts bzw. der Aufbauplanung der Zufahrtssperren entsprechend.
10. Aufnahmerecht, Aufzeichnung, Referenznennung
10.1 Aufnahmerecht
Wir sind berechtigt, auf Ihrer Veranstaltung bzw. von Ihrem Vorhaben unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Gäste und Rechte Dritter selbst Foto- und/oder Videoaufnahmen zu fertigen und diese zu Referenz- und eigenen werblichen Zwecken zu verwenden, sofern Sie dies nicht zuvor aus wichtigem Grund ablehnen.
10.2 Aufzeichnung zu Beweiszwecken
Abweichend von Ziffer 10.1 sind wir berechtigt, die Bereiche, in denen unser Material genutzt wird, zu Zwecken der Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen (z.B. als Beweismittel) aufzuzeichnen.
10.3 Referenznennung
Wir sind berechtigt, Ihren Namen und die vertragsgegenständliche Veranstaltung als Referenz in angemessenen Umfang zu Werbezwecken zu nennen. Sie können aus wichtigem Grund widersprechen.
11. Gewährleistung
11.1 Frist zur Mängelrüge
Sie müssen Reklamationen unverzüglich nach Feststellung eines Mangels schriftlich geltend machen (Mängelrüge). Im Übrigen gilt § 377 HGB entsprechend.
11.2 Mängelbeseitigung
Soweit ein von uns zu vertretener Mangel an dem Vertragsgegenstand vorliegt, sind wir nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzleistung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung tragen wir alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, z.B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Vertragsgegenstände durch Sie an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden. Schlägt die Mängelbeseitigung bzw. Ersatzleistung zweimal fehl oder sind wir dazu nicht bereit oder in der Lage, können Sie vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
11.3 Ihr Minderungsrecht
Ihnen wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern, oder, wenn eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach Ihrer Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
11.4 Wann sind Ihre Gewährleistungsrechte ausgeschlossen?
Die Regelung zu unserer verschuldensabhängigen Haftung nach § 536a Absatz 1, 1. Alternative BGB ergibt sich aus Ziffer 8.15.
Ihre Rechte wegen Mängeln sind auch ausgeschlossen, soweit Sie ohne unsere Zustimmung Änderungen an der Mietsache vornehmen oder vornehmen lassen. Dies gilt nicht, soweit Sie nachweisen, dass die Änderungen keine für uns unzumutbaren Auswirkungen auf Feststellung und Beseitigung der Mängel haben. Ihre Rechte wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern Sie zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gemäß § 536a Absatz 2 BGB berechtigt sind und diese Änderungen fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.
11.5 Sonstiges
Die vorstehenden Regelungen zur „Gewährleistung“ gelten allesamt dann nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen haben.
12 Unsere Haftung
12.1 Unsere verschuldensunabhängige Haftung bei Vermietung
Für unsere verschuldensunabhägige Haftung nach § 536a Absatz 1, 1. Alternative BGB gilt Ziffer 8.15.
12.2 Unsere Haftung bei Pflichtverletzungen, die zu Sach- oder Vermögensschäden führen
Wir haften für leichte Fahrlässigkeit nur bei Verletzung von Kardinalpflichten.
Kardinalpflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen beinhaltet, die Ihnen nach Inhalt und Zweck des Vertrages durch uns gerade zu gewähren sind bzw. auch solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen und vertrauen dürfen.
Unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit dieser Kardinalpflichten ist beschränkt auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden.
Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Vertragsgegenstandes sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Vertragsgegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung, auch nicht beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften, sowie auch nicht für Ihre Ansprüche aus Produkthaftung und aus gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.
Die Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang zu Gunsten unserer Organe, unserer Beschäftigten und sonstigen Erfüllungsgehilfen und unseren Subunternehmern.
12.3 Pflichtverletzungen, die zur Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit führen
Wir haften für jede Art von Fahrlässigkeit und Vorsatz bei der uns zurechenbaren Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Ihnen.
13. Höhere Gewalt und andere schwerwiegende Ereignisse
13.1 Höhere Gewalt & andere Ereignisse im Verhältnis zwischen Ihnen und uns
Im Falle Höherer Gewalt oder anderer schwerwiegender Ereignisse, die weder Sie noch wir zu vertreten haben, die zu einer Nichtdurchführbarkeit, einem Abbruch oder einer Unterbrechung des Vertrages oder einzelner vertragsgemäßer Leistungen führen, können wir von Ihnen die bis dahin angefallenen Kosten, die von uns erbrachten Leistungen und die von uns gegenüber unseren Nachunternehmern zu leistenden notwendigen Zahlungen ersetzt bzw. vergütet verlangen.
Bei infektionsschutzrechtlichen, bevölkerungsschutzrechtlichen, ordnungsrechtlichen oder polizeilichen Beschränkungen des Vertragsgegenstandes (inkl. Reiseverbote, Beherbergungsverbote usw.), die weder Sie noch wir zu vertreten haben, wird widerleglich vermutet, dass die Durchführung des Vertrages zu geänderten Rahmenbedingungen unzumutbar ist und damit ein Fall der Ziffer 13.1 vorliegt; die Vermutung wird bspw. durch eine einvernehmliche Verlegung von Termin oder Ort widerlegt.
Bei Unwetterlagen dienen amtliche Warnungen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) als Maßstab für die Frage, ob Höhere Gewalt vorliegt. Die Parteien sind sich darin einig, dass nur die Stufe 3 (Amtliche Unwetterwarnung) und Stufe 4 (Amtliche Warnung vor extremem Unwetter) je ein Fall der Höheren Gewalt sind, wenn diese Stufen bezogen auf den Veranstaltungsort zum Veranstaltungszeitraum ausgesprochen werden. Als „Veranstaltungszeitraum“ gilt dabei der Beginn des üblichen Anreisezeitraum der Besucher auf das Veranstaltungsgelände bis zum Ende der üblichen Abreisen vom Veranstaltungsgelände; die relevante Warnstufe muss in diesen Zeitraum hineinreichen. Im Falle einer Reise oder eines Projekts mit mehreren Veranstaltungsorten gilt als Veranstaltungsgelände der Reiseverlauf beginnend ab dem ersten gemeinsamen Treffpunkt.
Soweit nur Warnstufe 2 (Amtliche Warnung von markantem Wetter) vorliegt, berechtigt diese Warnstufe 2 zur außerordentlichen Kündigung mit der Rechtsfolge des § 648 BGB.
13.2 Höhere Gewalt & andere Ereignisse außerhalb des Vertragsverhältnisses
Soweit die Durchführung des diesem Auftrag zugrundeliegenden Projekts bzw. der zugrundeliegenden Veranstaltung für Sie oder Ihren Auftraggeber unmöglich geworden ist, unzumutbar erschwert oder nahezu unmöglich ist, und Sie aus diesen Gründen vom Vertrag zurücktreten, gilt für unsere Vergütung § 648 BGB, gleich ob direkt oder in analoger Anwendung. Sollte durch eine Stornierungsvereinbarung für Sie geringere Kosten anfallen, so gelten diese.
Bei Ereignissen im Sinne der Ziffer 3.6 sowie bei infektionsschutzrechtlichen, bevölkerungsschutzrechtlichen, ordnungsrechtlichen oder polizeilichen Beschränkungen des dem Vertrag zugrundeliegenden Projekts oder Veranstaltung (inkl. Reiseverbote, Beherbergungsverbote usw.) wird widerleglich vermutet, dass die Durchführung des Projekts und/oder der Veranstaltung zu geänderten Rahmenbedingungen unzumutbar ist und damit ein Fall der Ziffer 13.2 vorliegt.
Wenn einvernehmlich oder gerichtlich die Anwendbarkeit des § 313 BGB festgestellt würde, gilt in finanzieller Hinsicht mindestens die Rechtsfolge der Ziffer 13.1.
14. Kündigung
14.1 Kündigung aus wichtigem Grund durch uns
Wir können den Auftrag kündigen, wenn uns die Zusammenarbeit mit Ihnen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung der vereinbarten Leistung und/oder bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann (Kündigung aus wichtigem Grund). Ein solcher Grund liegt z.B. vor, wenn:
- eine fällige Zahlung von Ihnen bei uns nicht rechtzeitig eingegangen ist, soweit unsere Kündigung nicht zu einem Ausschluss oder einer Beeinträchtigung des Insolvenzverwalterwahlrecht gemäß § 103 InsO führt.
- Zahlungsverzug von Ihnen nach Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und nach Insolvenzeröffnung eintritt.
- sich Umstände ergeben, die für uns bei Vertragsschluss unbekannt waren und die die Sicherheit der Veranstaltung, der Gäste, Mitwirkenden oder Beschäftigten gefährden und wir bei Kenntnis dieser Umstände den Vertrag nicht oder nicht zu diesen Konditionen geschlossen hätten oder wenn nur durch eine Kündigung die Gesundheit oder die Unversehrtheit eines Dritten gewährleistet bleibt.
- Mängel, die wir nicht zu vertreten haben, festgestellt werden, die die Gesundheit oder das Leben eines Dritten gefährden könnten, oder Mängel festgestellt werden, die wir zu vertreten haben, soweit nur durch eine Kündigung die Gesundheit oder die Unversehrtheit eines Dritten gewährleistet bleibt.
- Sie gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahmen unterlassen, die der Sicherheit des von uns eingesetzten Personals (Lieferung, Aufbau, Service usw.) vor Ort dienen.
- Sie Umstände vorsätzlich verschwiegen haben, die für die Beurteilung der Gefahrenlage und/oder das Ausmaß des Leistungsumfangs und/oder der Ausstattung der Produktion und/oder unserer Beschäftigten oder Gehilfen von Bedeutung sind, vor allem mit Blick auf Sicherheit und Rechtmäßigkeit.
- eine Veranstaltung durchgeführt wird oder werden soll, die in Art, Inhalt oder Umfang von der im Auftragsgegenstand genannten abweicht, dies für uns bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennbar war und dadurch die sichere und rechtmäßige Durchführung der Veranstaltung, auch ggf. ergänzt um notwendige und zumutbare kurzfristige Maßnahmen, nicht gewährleistet ist, oder uns die Teilhabe an einer solchen Veranstaltung nicht zumutbar ist und wir bei Kenntnis der Abweichung den Vertrag nicht oder nicht zu diesen Konditionen geschlossen hätten.
- anzunehmen ist, dass sich die Veranstaltung, auf der Logos, Equipment oder Personal von uns präsent und anwesend sind, unmittelbar auf politische Vorgänge in Deutschland und/oder dem Ausland bezieht, und/oder dabei Meinungen erörtert und/oder kundgetan werden oder werden sollen, die mit demokratischen Grundwerten und/oder dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland unvereinbar sind und/oder die sich auf das friedliche Zusammenleben der Menschen in Deutschland negativ auswirken.
- Sie technische oder bauliche Anlagen betreiben, die nicht zulässig sind und dadurch wir oder unser Personal gefährdet sein können.
- Sie nicht örtliche Gegebenheiten schaffen, die vereinbart oder für eine termingerechte Lieferung oder Betreuung/Service vor Ort erforderlich sind. Darunter fallen z.B. Schotterzufahrten, Lastgrenzen der Zuwege, Entfernungen von der zuletzt zulässigen Parkmöglichkeit des Lieferfahrzeugs zum Lieferort, ebenso mangelnde Belastbarkeit des Bodens, Beleuchtung, Brandschutz, Fluchtwege, und eine Bereitstellung ist auch an der Bordsteinkante unmöglich oder mit Blick auf unser Material nicht zumutbar.
- sich die zuständigen Behörden und Polizeien anhand konkreter Anhaltspunkte außer Stande sehen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten und uns die Aufrechterhaltung des Vertrages aus diesem Grund nicht zumutbar ist.
- eine zuständige Behörde oder ein Gericht die Durchführung der Veranstaltung untersagt.
Kündigen wir nicht aus einem vorstehend genannten Grund, ist diese Nichtkündigung kein Anerkenntnis oder keine Akzeptanz der Sach- und Rechtslage und schließt die Geltendmachung weiterer Rechte nicht aus.
Liegt ein Ereignis im Sinne der Ziffer 13 vor, haben die dortigen Regelungen Vorrang gegenüber der Kündigung.
14.2 Kündigung durch Sie
Sie können den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn Ihnen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks und/oder bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. Ereignisse im Sinne der Ziffer 3.6, die Ihrer Risikosphäre zugeordnet werden, berechtigen nicht zur Kündigung.
Im Übrigen ist eine Kündigung ausgeschlossen.
14.3 Erforderlichkeit einer vorherigen Abmahnung
Eine vorherige Abmahnung oder Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn ein Abstellen oder Nichteintritt des Kündigungsgrundes unwahrscheinlich ist, ein weiteres Festhalten am Vertrag für den kündigenden Vertragspartner nicht zumutbar ist und die Kostentragung der durch das Abstellen der Kündigungsgründe entstehenden Mehrkosten (Vergütung, Kosten) durch den anderen nicht zumindest anerkannt wird. Betrifft der Kündigungsgrund den Körper, die Gesundheit oder das Leben von Menschen, dann muss die Sicherstellung des Abstellens oder Nichteintritts zweifelsfrei sein.
14.4 Vergütungsanspruch nach einer Kündigung
Kündigen wir aus wichtigem Grund, den Sie und wir nicht zu vertreten haben, gilt für unsere Vergütung und Kosten § 648 BGB entsprechend.
Kündigen Sie aus wichtigem Grund, so haben wir einen Anspruch auf die Vergütung, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil unserer Leistung entfällt.
15 Schlussbestimmungen
15.1 Form
Wenn in diesen Geschäftsbedingungen Schriftlichkeit vereinbart ist, ist damit auch die Textform, also auch E-Mail u.a., gemeint.
15.2 Änderungen, nachträgliche Erweiterungen
Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und nachträgliche Erweiterungen des Auftrags bzw. der Miete müssen schriftlich vereinbart werden.
15.3 Zurückbehaltung
Sie sind nicht berechtigt, gegen uns ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines anderen, nicht aus diesem Vertragsverhältnis stammenden Anspruchs, auszuüben.
15.4 Aufrechnung
Ein Aufrechnungsrecht gegen uns steht Ihnen nur zu, soweit es auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
15.5 Abtretung
Die Abtretung von nicht auf Geld gerichteten Ansprüchen gegen uns ist ausgeschlossen, soweit wir ein schützenswertes Interesse an dem Ausschluss haben oder Ihre berechtigten Belange an der Abtretbarkeit unsere berechtigten Belange an der Nichtabtretbarkeit nicht überwiegen.
15.6 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus unserem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
15.7 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Verhältnis mit Ihnen ist unser Geschäftssitz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Wir sind auch berechtigt, den Gerichtsstand an Ihrem Geschäftssitz zu wählen.
15.8 Rechtswahl
Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
15.9 Sprachwahl
Sollten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen neben der deutschen Sprache in eine andere Sprache übersetzt sein, hat im Zweifel die deutsche Sprachversion Vorrang.
15.10 Geltungserhaltung der AGB bzw. einzelner Klauseln, wenn Sie Unternehmer sind
Sie und wir sind verpflichtet, dann, wenn einzelne oder mehrere Regelungen aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB unwirksam oder nichtig sind oder eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke entsteht, durch eine wirksame Regelung ersetzen bzw. die Lücke ausfüllen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder nichtigen Regelung und dem Vertragszweck entspricht.
§ 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausgeschlossen.
Beruht die Unwirksamkeit einer Regelung auf einem in ihr festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Termin oder Frist), so ist diese Regelung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.